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BayObLG Beschluss vom 08.12.1994 - 2Z BR 116/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 959/93)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 4409/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 16. September 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin zu 1 hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu 1 und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Den Antragstellern gehört eine Wohnung im 1. Obergeschoß. Die Antragsgegnerin zu 1 ist Wohnungseigentümerin der darunter liegenden Erdgeschoßwohnung; ihr ist das Sondernutzungsrecht an der ihrer Wohnung vorgelagerten Gartenfläche eingeräumt. Der Antragsgegner zu 2 war bis 26.11.1992 Miteigentümer dieser Wohnung.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 13.4.1989, die Aufstellung eines Gartenhäuschens durch die Antragsgegner „in den maximalen Maßen 2,20 m × 2,60 m … auf der linken Seite, zwischen dem Tiefgaragenlüftungsschacht und der Gemeinschaftsfläche, mit angrenzendem Spielplatz” zu dulden, wobei sich die Antragsgegner allerdings verpflichten mußten, das Gartenhäuschen zu begrünen und mit einer Mindestbepflanzung, wie einer Scheinzypresse, einer Thuja und zwei weiteren Nadelhölzern auf der Nord-Ost-Seite, zu umpflanzen.

Im Mai/Juni 1989 errichteten die Antragsgegner dann aber ein Gartenhäuschen mit größeren Ausmaßen als beschlossen (2,60 m × 3,00 m) und an anderer Stelle, nämlich an der Nord-Ost-Ecke des Grundstücks.

Im Juli 1989 wurde zur schriftlichen Beschlußfassung folgender Beschlußvorschlag den Wohnungseigentümern zugeleitet:

Der ...

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