Für Zeiten bis zum 31.12.2024 gelten nach § 228a Abs. 1 SGB VI im Beitrittsgebiet anstatt der Bezugsgröße die Bezugsgröße (Ost) und anstatt der Beitragsbemessungsgrenze die Beitragsbemessungsgrenze (Ost). Die noch niedrigeren Verdienste (Ost) werden – ebenfalls für Zeiten bis zum 31.12.2014 – mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf Westniveau hochgewertet. Dadurch entstehen vergleichbare Positionen an Entgeltpunkten, für die allerdings aufgrund der aktuellen Einkommensunterschiede (zzt. noch höheres Einkommensniveau in den alten Bundesländern) grundsätzlich der niedrigere aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend ist.

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz hat der Gesetzgeber den Weg dafür geebnet, dass künftig in Ost und West eine einheitliche Rentenberechnung erfolgen kann.[1] Bezogen auf die Entgeltpunkte (Ost) und den aktuellen Rentenwert (Ost) bedeutet dies Folgendes:

  • Entgeltpunkte (Ost) werden zum 1.7.2024 "1:1" durch Entgeltpunkte ersetzt
  • der aktuelle Rentenwert (West) tritt zum 1.7.2024 an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost)

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