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Eigentumsübertragung erfordert nicht immer Zustimmungserklärung

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Leitsatz

überträgt ein Wohnungseigentümer einen Teil seines Sondereigentums auf einen anderen, erfordert die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch nicht deswegen die Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer und dinglich Berechtigten, weil die Abgeschlossenheit des um den hinzuerworbenen Raum vergrößerten Wohnungseigentums nur durch einen Durchbruch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Decke hergestellt werden kann.

 

Sachverhalt

Zum Sondereigentum eines Dachgeschoßwohnungseigentümers gehörte auch der gesamte darüberliegende Speicherraum des Dachbodens der Wohneigentumsanlage. Der Eigentümer der benachbarten Wohnung wollte nun einen Teil des Dachbodens von seinem Nachbarn erwerben und diesen durch den Einbau einer Wendeltreppe mit seinem Wohnungseigentum verbinden.

Das Grundbuchamt hat die entsprechende Eintragung im Grundbuch davon abhängig gemacht, daß eine Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer vorgelegt würde. Es war dabei der Ansicht, daß mit dem Einbau der Treppe ein unzulässiger Eingriff in das Gemeinschaftseigentum der übrigen Wohnungseigentümer verbunden sei.

 

Entscheidung

Diese Meinung teilten die an diesem Verfahren beteiligten Richter nicht. Die übertragung eines Teils des Sondereigentums von einem Wohnungseigentümer auf einen anderen ohne gleichzeitige Veränderung der Miteigentumsanteile ist ungeachtet der Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes möglich und bedarf grundsätzlich nicht der Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer.

In diesem speziellen Fall ging es aber auch weniger um die übertragung des Sondereigentums als vielmehr um den geplanten Deckendurchbruch. Berücksichtigt werden mußte daher, daß jedenfalls die Geschoßdecken zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Der Einbau der Wendeltreppe erfordert zwar einen Eingriff in das Gemei...

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