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BayObLG Beschluss vom 15.01.1998 - 2Z BR 30/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Erforderlichkeit der Zustimmung aller Eigentümer für Zuerwerb eines Speicherraumes mit Deckendurchbruch für Innentreppenverbindung

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 09.12.1996; Aktenzeichen 1 T 10734/96)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Dezember 1996 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 26. März 1996 aufgehoben.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer zweier Dachgeschoßwohnungen in einer Wohnanlage, die aus zwei Häusern mit insgesamt 24 Wohnungen besteht. Der Beteiligten zu 1 gehört die Wohnung Nr. 10. Zu dieser gehört auch das Sondereigentum an dem gesamten über dem Dachgeschoß liegenden Speicherraum des Hauses. Der Speicherraum ist nur vom Sondereigentum der Wohnung Nr. 10 über eine Treppe zu erreichen. Den Beteiligten zu 2 gehört die im selben Haus gelegenen Wohnung Nr. 12. Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.9.1994 erwarben sie von der Beteiligten zu 1 einen im beigefügten Lageplan rot eingezeichneten Teil des zum Wohnungseigentum Nr. 10 gehörenden Speicherraums mit der Absicht, diesen durch eine Wendeltreppe mit ihrer darunterliegenden Wohnung Nr. 12 zu verbinden. Die Beteiligten zu 2 verbanden das Sondereigentum an dem erworbenen Teil des Speicherraums mit ihrem Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. 12. Die Miteigentumsanteile wurden nicht verändert. Die Beteiligten einigten sich über den Eigentumsübergang und erteilten dem Urkundsnotar Vollmacht zur Abgabe der Eintragungsbewilligung. Am 13.3.1996 erklärte der Urkundsnotar gegenüber dem Grundbuchamt, aufgrund der ihm erteilten Vollmacht bewillige er die Eintragung des Eigentumsübergangs und beantrage den gesamten Vollzug seiner Urkund...

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