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Grundsicherungsgeld (Einkommensberücksichtigung) / 4.2 Kindergeld

Björn Kazda
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4.2.1 Zuordnung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft der Eltern

Kindergeld für Kinder, die mit ihren Eltern in der Bedarfsgemeinschaft leben, ist als Einkommen dem Kind zuzuordnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Sofern das Kind zusätzliche Einkünfte hat (z. B. Unterhaltszahlungen), ist das den Bedarf des Kindes übersteigende Kindergeld jedoch den Eltern als Einkommen zuzuordnen.

4.2.2 Zuordnung außerhalb der Bedarfsgemeinschaft der Eltern

Kindergeld für Kinder außerhalb der elterlichen Bedarfsgemeinschaft ist grundsätzlich den kindergeldberechtigten Eltern zuzuordnen.[1] Dieses Kindergeld ist jedoch dann nicht mehr den Eltern als Einkommen zuzurechnen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebende volljährige Kind weitergeleitet wird.[2] Ist das volljährige Kind selbst hilfebedürftig, ist es diesem als eigenes Einkommen zuzurechnen, wenn die Zahlung der Eltern zufließt.

Auch das Kindergeld für im Haushalt lebende volljährige Kinder, die nicht selbst hilfebedürftig sind, ist als Einkommen bei den Eltern zu berücksichtigen.[3]

[1] BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R.
[2] § 1 Abs. 1 Nr. 8 Grundsicherungsgeld-V.
[3] BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R.

4.2.3 Rückwirkende Erhöhungen

Der Betrag, um den das Kindergeld rückwirkend erhöht wird, wird beim Grundsicherungsgeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Dies geschieht aus Billigkeitsgründen und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands.

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