Normenkette

§ 15 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

Die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft können einem Miteigentümer die Unterhaltung oder Duldung eines "bordellartigen Betriebs" oder "Hostessenservice" gerichtlich untersagen lassen. Im Fall der Vermietung kann der Vermieter Zustandsstörer sein, der fristlos kündigen und Räumungsklage erheben muss.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.11.1989, 20 W 338/89)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Ein Verwalter hatte in vereinbarter Prozessstandschaft für die restlichen Eigentümer vom betreffenden Miteigentümer die Unterlassung der Unterhaltung oder Duldung oben genannten Betriebes in seinem Teileigentum verlangt. Das Amtsgericht hatte dem Antrag stattgegeben. Im Beschwerdeverfahren zogen dann die "Top-Modelle" als Untermieterinnen aus und das Teileigentum wurde veräußert. Das LG hat die Erledigung der Hauptsache festgestellt und über die Kosten entschieden. Das OLG Frankfurt hat die weitere Beschwerde zurückgewiesen und den Antragsgegner in die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten verurteilt bei einem Geschäftswert von DM 24.000,-. Ein Unterlassungsanspruch nach den § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB erfasst nicht nur den Handlungsstörer, sondern auch den Zustandsstörer; Zustandsstörer kann aber auch ein Vermieter sein, der es unterlässt, durch Tathandlungen oder rechtliche Maßnahmen gegen den Mieter die Beeinträchtigung zu unterbinden. Um auch den Zustandsstörer zu erfassen, werden Unterlassungsanträge üblicherweise so gestellt, dass dem Vermieter untersagt werden soll, eine störende Einrichtung zu unterhalten oder den Betrieb durch Dritte zu dulden (vgl. auch BayObLG, ZMR 87, 100 und KG Berlin, ZMR 87, 384). Diese Zustandshaftung kann der Antragsgegner/Vermieter nicht mit der Behauptung von sich weisen, auf den Mieter eingewirkt zu haben. Wenn diese Einwirkung keine Abhilfe schafft, muß unverzüglich fristlos gekündigt und Räumungsklage erhoben werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge