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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 15.11.1989 - 20 W 338/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Bordellartiger Betrieb oder Hostessenservice in Teileigentum

 

Verfahrensgang

AG Seligenstadt (Aktenzeichen II 55/88 WEG)

LG Darmstadt (Aktenzeichen 5 T 1508/88)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtliche und außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsgegner zu tragen.

Wert: 24.000,– DM.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine Kostenbeschwerde nach § 20 a II FGG, sondern um eine Beschwerde in der Hauptsache, da das Landgericht gegen den Widerspruch der Antragsgegner die Erledigung festgestellt hat. Es hat damit in der Hauptsache entschieden und nicht etwa nur eine isolierte Kostenentscheidung getroffen (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 19 Rdnr. 94). Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Feststellung der Erledigung durch das Landgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist zwischen den Anträgen des Antragstellers vom 2.5.1988 und 9.8.1988 nicht derart zu unterscheiden, daß sich durch den Auszug der Untermieterinnen und den Verkauf des Teileigentums nur der erste Antrag erledigt habe, während der Antrag vom 9.8.1988 von Anfang an unbegründet gewesen sei, weil sie einen bordellartigen Betrieb bzw. Hostessen-Service nicht „unterhalten” oder „geduldet” hätten. Im FGG-Verfahren besteht im Gegensatz zum ZPO-Verfahren keine enge Bindung an Sachanträge; eine Antragsänderung ist auch ohne Zustimmung des Verfahrensgegners zulässig (Weitnauer, WEG, 7. Aufl. Anh. § 43 Rdnr. 3; KG ZMR 87, 384). Der Antragsteller hat mit beiden Anträgen erreichen wollen, daß im Teileigentum der Antragsgegner kein bordellartiger Betrieb bzw. Hostessen-Service stattfinde...

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