Leitsatz

Ein verbeamteter Ehemann hatte während der Ehezeit die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragt. Vor Ende der Ehezeit entschied sein Dienstherr wirksam über den Antrag des Ehemannes. Der Beginn der Pensionierung lag jedoch nach dem Ende der Ehezeit. Das OLG hatte darüber zu entscheiden, ob für die Berechnung der Versorgungsanwartschaften nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB der beim Ruhegehalt für dessen vorzeitige Inanspruchnahme zugrunde gelegte Versorgungsabschlag zu berücksichtigen ist.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im Jahre 1970 geheiratet. Der Ehescheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 20.7.2006 zugestellt.

Der Ehemann hatte während der Ehezeit ausschließlich Dienstzeiten als Beamter. Die Ehefrau war während der Ehezeit gesetzlich rentenversichert. Sie war nicht erwerbstätig und erhielt von dem Ehemann laufenden monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 1.100,00 EUR.

Der Ehemann hatte das 65. Lebensjahr, also die für ihn maßgebende Regelaltersgrenze, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch nicht erreicht, so dass bei der Berechnung des Ehezeitanteils eine fiktive Versorgung zu errechnen war. Aufgrund der anzurechnenden Dienstjahre war dazu der nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 festgesetzte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgebend. Zwar vollendete der Ehemann in der Übergangsphase des § 69e BeamtVG das 65. Lebensjahr. Der in dieser Übergangsphase dem Ehemann noch zustehende höhere Versorgungsanspruch unterlag als degressiver Teil der Versorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Das erstinstanzliche Gericht ermittelte das Ruhegehalt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 % mit einem Monatsbetrag von zunächst 2.995,29 EUR. Hiervon zog es den Versorgungsabschlag ab, soweit er sich auf die Ehezeit bezog. Für drei Monate, den Zeitraum nach dem 31. März bis zum Ehezeitende am 30.6.2006, berücksichtigte es einen Abschlag i.H.v. anteilig 0,9 %. Den Ehezeitanteil des danach berechneten Ruhegehalts rechnete es fiktiv auf den Zeitpunkt hoch, in welchem der Antragsteller das 65. Lebensjahr vollenden würde.

Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen zum Versorgungsausgleichs wandten sich sowohl die Ehefrau als auch der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg als Beteiligter mit der Beschwerde. Mit unterschiedlicher Begründung rügten Beschwerdeführer, das FamG habe den Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Ehemannes unzutreffend bewertet.

Das durch den Kommunalen Versorgungsverband eingelegte Rechtsmittel führte zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

 

Entscheidung

Die Besonderheit des zu entscheidenden Falles lag darin, dass der Ehemann vor Ende der Ehezeit einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt hatte. Seinem Antrag hatte der Dienstherr noch vor Ende der Ehezeit wirksam stattgegeben, wobei der Beginn des Ruhestandes erst drei Monate nach Ende der Ehezeit lag. Bei der Festsetzung des Ruhegehalts wurde ein Versorgungsabschlag von 5,4 % berücksichtigt.

Das OLG vertrat die Auffassung, aufgrund des Ruhegehaltsbezuges bei der Berechnung des Ehezeitanteils sei nicht mehr die fiktive Versorgungsanwartschaft zu berechnen. Statt dessen errechne sich der Ehezeitanteil nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB nach dem tatsächlichen Versorgungsbezug. Zu berücksichtigen sei dabei auch der für das Ruhegehalt maßgebende Versorgungsabschlag.

 

Hinweis

Der Auffassung des OLG, wonach ein Versorgungsfall, der nach Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits bei der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, ist zuzustimmen. In derartigen Fällen ist nicht eine fiktive Versorgungsanwartschaft bezogen auf das Ende der Ehezeit zu errechnen. Vielmehr ist der Ehezeitanteil auf der Grundlage der für die Versorgung maßgehenden Berechnungselemente zu ermitteln. Dadurch kommt das Ergebnis dem eigentlichen Ziel des Versorgungsausgleichs, nämlich der hälftigen Teilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche, ohne ein zusätzliches Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG frühzeitig näher.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2007, 16 UF 266/06

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