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Ausgleich der VW-Betriebsrente nach neuer Versorgungsordnung

Barbara Rotter
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Leitsatz

Zunehmend taucht bei betrieblichen Altersversorgungen das Problem auf, ob die Versorgung als statisch, teildynamisch oder volldynamisch zu bewerten ist. Ursache dessen sind die geringen Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten Jahren, die zu dem Ergebnis führen, dass bereits geringe Steigerungen von Versorgungsanrechten genügen, um diese als dynamisch zu bewerten.

 

Sachverhalt

Während der Ehezeit hatte der Ehemann ggü. seinem Arbeitgeber, der VW AG, Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Versorgungszusage war auf eine lebenslange Rente wegen Alters und Erwerbsminderung gerichtet. Die Anwartschaften waren dem Grunde nach bereits unverfallbar und deshalb in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Anrechte bestanden aus einer Anwartschaft aus der Grundversorgung und einer solchen aus der Zusatzversorgung, beide waren im Versorgungsausgleich auszugleichen.

Die Deutsche Rentenversicherung hatte gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, die das OLG für zulässig und begründet hielt.

 

Entscheidung

Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung zunächst die zeitanteilige Berechnungsmethode des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 a) BGB, die die VW AG ihrer Auskunft zugrunde gelegt hatte, gebilligt. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Dynamik seien die Anrechte im Anwartschaftsstadium statisch und in der Leistungsphase volldynamisch zu bewerten. Für die Anwartschaftsphase folge dies vor allem daraus, dass der Wert der einmal erworbenen Rentenbausteine in der Folgezeit unverändert bleibe, für die Leistungsphase folge dies aus der Anpassung der laufenden Rente nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG.

 

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Ausgleich der VW-Betriebsrente nach neuer Versorgungsordnung  Leitsatz (amtlich) Zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG nach der seit 2001 geltenden Versorgungsordnung.  Normenkette BGB § ...

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