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OLG Celle Beschluss vom 15.10.2007 - 10 UF 158/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleich der VW-Betriebsrente nach neuer Versorgungsordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG nach der seit 2001 geltenden Versorgungsordnung.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Burgdorf (Urteil vom 30.05.2007; Aktenzeichen 12 F 690/06)

 

Gründe

... Die Beschwerde der DRV ist gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621e Abs. 1 und 2 ZPO zulässig und auch sachlich begründet ...

3. Des Weiteren hat der Ehemann in der Ehezeit gegenüber seinem Arbeitgeber, der VW AG, Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Versorgungszusage ist auf eine lebenslange Rente wegen Alters und Erwerbsminderung gerichtet. Die Anwartschaften sind dem Grunde nach bereits unverfallbar und deshalb in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB). Die Anrechte unterfallen in eine Anwartschaft aus der Grundversorgung und in eine Anwartschaft aus der Zusatzversorgung.

a) Die Höhe der Anwartschaft aus der Grundversorgung ergibt sich aus der seit dem 1.1.2001 gültigen Versorgungsordnung (VO), wobei bezogen auf den Ehemann, der bereits vor Inkrafttreten dieser VO, nämlich im Juli 1997, in den Betrieb eingetreten ist und ihm weiterhin angehört, gem. § 33 Abs. 2 VO besondere Übergangsvorschriften zur Anwendung kommen. Aus den Bestimmungen der VO und den von der VW AG erteilten Auskünften lässt sich im Einzelnen Folgendes entnehmen:

Die Höhe der VWRente wegen Alters errechnet sich aus der Summe der bis zum Rentenbeginn erworbenen Rentenbausteine, bei Inanspruchnahme der Rente ab dem 65. Lebensjahr (als der gem. § 4 Abs. 1 VO geltenden festen Altersgrenze), die im Versorgungsausgleich zu unterstellen ist, erhöht um 13,5 % (§ 14 VO). Für Zeiten ...

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