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AGS 2/2012, Vergütung des Verfahrensbeistands bei der Bestellung für mehrere Kinder; Gebührenermäßigung bei gerichtlicher Billigung einer Umgangsvereinbarung

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FamFG § 158 FamGKG-KostVerz. Nrn. 2013, 1315

Leitsatz

  1. Ist der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kinder bestellt, so erhält er für jedes von der Bestellung erfasste Kind die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 S. 2 oder 3 FamFG für jeden Rechtszug gesondert.
  2. Die gerichtliche Billigung einer Umgangsrechtsvereinbarung schließt eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1315 FamGKG-KostVerz. aus.
  3. Sowohl die Bestellung des Verfahrensbeistands als auch die Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises wirken in der Beschwerdeinstanz fort.

OLG München, Beschl. v. 14.12.2011 – 11 WF 1050/11

1 Sachverhalt

Die Beteiligten haben vor dem AG und dem OLG hinsichtlich des Umgangsrechts mit ihren drei minderjährigen Kindern einen Rechtsstreit geführt. Das AG hatte für die drei Kinder einen Verfahrensbeistand bestellt.

Gegen die Entscheidung des AG hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Vor dem OLG, in dem die Verfahrensbeiständin der drei Kinder ebenfalls tätig wurde, haben sich die Beteiligten hinsichtlich des Umgangsrechts geeinigt, dass das Beschwerdegericht mit Beschluss gebilligt hat. Die Beteiligten haben sich auch über die Kosten beider Instanzen dahingehend geeinigt, dass sie gegeneinander aufgehoben werden.

Die Kostenbeamtin des OLG hat für die Beschwerdeinstanz Gerichtskosten nach Nr. 1314 KostVerz-FamGKG i.H.v. 89,00 EUR und für die Entschädigung der Verfahrensbeiständin insgesamt 1.650,00 EUR angesetzt. Beiden Beteiligten wurde jeweils die Hälfte dieser Kosten gem. der Kostenentscheidung in Rechnung gestellt.

Hiergegen haben sie Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass für den Verfahrensbeistand nur einmal eine Gebühr von 550,00 EUR festgesetzt werden könne.

Nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse hat die Kostenbeamtin des OLG der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sa...

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