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AGS 1/2014, Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts

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ZPO §§ 91 Abs. 1, 2 RVG VV Nrn. 7002, 7005

Leitsatz

  1. Die Reisekosten eines am Wohnort bzw. Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts sind regelmäßig zu erstatten.
  2. Das Gleiche gilt auch für das Abwesenheitsgeld.
  3. Beauftragt die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks, sind dessen Reisekosten ab bzw. bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähig, um eine Ungleichbehandlung zwischen im Gerichtsbezirk ansässigen und nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälten zu vermeiden.

AG Kiel, Beschl. v. 14.2.2013 – 59 F 12/11

1 Aus den Gründen

Fahrtkosten können lediglich unter Berücksichtigung einer Entfernung von 20 km pro einfacher Fahrtstrecke; das Abwesenheitsgeld lediglich i.H.v. 20,00 EUR geltend gemacht werden.

Bei einem nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts lediglich insoweit zur erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war, § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Diese Voraussetzung liegt nach std. Rspr. des BGH regelmäßig lediglich insoweit vor, als ein am Wohnort bzw. Sitz der Partei ansässiger Rechtsanwalt mandatiert wird.

Der Antragsgegner war bei Verfahrenseinleitung in S. wohnhaft, sodass demnach die Fahrtkosten lediglich unter Berücksichtigung einer einfachen Wegstrecke von 10 km (Distanz Wohnort des Antragsgegners zum Gericht) fiktiv erstattungsfähig wären.

Da jedoch die Fahrtkosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind und eine Ungleichbehandlung zwischen im Gerichtsbezirk ansässigen und nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälten bei Fassung von § 91 ZPO nicht intendiert war (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 233), sind fiktive Fahrtkosten vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze stets erstattungsfähig (Prütting/Gehrlein-Schneide...

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