Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts. Umfang der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten
Leitsatz (redaktionell)
Die Reisekosten des im Rahmen der PKH-Bewilligung beigeordneten Rechtsanwalts sind regelmäßig auf die Kosten zu beschränken, die einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt entstehen würden. Dabei ist auf die weiteste Entfernung zwischen dem Gerichtssitz und der Grenze des Gerichtsbezirks abzustellen.
Normenkette
ArbGG § 11a Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 02.03.2009; Aktenzeichen 7 Ca 62/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 02. März 2009 – 7 Ca 62/09 – betreffend den Passus
„Die Beiordnung erfolgt unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Bezirk des Prozessgerichts.”
aufgehoben.
Das Arbeitsgericht wird über eine etwaige Beschränkung der Beiordnung erneut zu befinden haben.
Tatbestand
I.
Der Kläger, wohnhaft in A., klagt gegen seine ehemalige Arbeitgeberin auf Zahlung von 13.750,00 Euro brutto.
Sein Prozessbevollmächtigter hat seinen Kanzleisitz ebenfalls in A..
Auf seinen Antrag hin ist dem Kläger mit Beschluss des Arbeitsgerichts Prozesskostenhilfe ohne eigene Beiträge bewilligt worden, jedoch mit der Einschränkung:
„Die Beiordnung erfolgt unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Bezirk des Prozessgerichts.”
Gegen diese Einschränkung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, auf die für die Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Blatt (B) 11 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Ent...