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AGS 10/2019, Reisekosten der Partei und des Anwalts

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ZPO § 91; RVG VV Nrn. 7003 ff.

Leitsatz

  1. Beauftragt die am Gerichtsort ansässige Partei einen auswärtigen Anwalt, dessen Hinzuziehung für sich genommen nicht notwendig war, so sind dessen Reisekosten dennoch zu erstatten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks.
  2. Eine Partei erhält auch dann ihre Reisekosten zum Termin und die damit verbundene Zeitversäumnis erstattet, wenn sie am Gerichtsort wohnt.

LG München I, Beschl. v. 12.8.2019 – 30 O 5993/17

1 Sachverhalt

Die in München ansässige Beklagte B hatte den auswärtigen Rechtsanwalt R mit ihrer Vertretung vor dem LG München I beauftragt. Es kam zu drei Verhandlungsterminen, zu denen R anreiste. Im dritten Termin wurde sodann ein Vergleich geschlossen, wonach die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs jeweils hälftig geteilt wurden. Im Rahmen der Kostenfestsetzung meldete B zum einen die Reisekosten von R an, allerdings begrenzt auf die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Landgerichtsbezirks München I. Des Weiteren begehrte sie Erstattung ihrer Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis infolge des Termins i.H.v. 3,50 EUR je Stunde einschließlich der Zeit für Anreise und Rückreise. K widersprach der Festsetzung. Sie war der Auffassung, dass B einen Anwalt in München hätte beauftragen können, sodass keine Reisekosten angefallen wären. Auch B könne keine Reisekosten verlangen, da auch eine Partei innerhalb des Gerichtsorts keine Reisekosten geltend machen könne. Das LG hat antragsgemäß festgesetzt.

2 Aus den Gründen

Parteikosten

Die im Zusammenhang mit dem Verfahren für notwendige Reisen und für die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis ist zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist durch entsprechende Anwendung der für Zeugen geltenden Vorschrifte...

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