Rz. 27

Muster 6.7: Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Muster 6.7: Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung mit Plänen und etwaigen Nachträgen, bindende Beschlüsse, Vereinbarungen und Verträge der Eigentümergemeinschaft legen die räumliche Aufteilung der Objekte mit Nutzungsbefugnissen und die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer verbindlich fest. Deshalb ist es für die Beteiligten wichtig, dass sie diese Unterlagen einsehen.

Der Käufer tritt als neuer Eigentümer – zwischen den Parteien bereits mit Wirkung ab dem Übergabetag – in alle Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Wohnungseigentum ein, unabhängig davon, ob diese kraft Gesetzes mit dem Eigentumswechsel oder erst aufgrund einer Übernahmeerklärung übergehen. Der Käufer ist verpflichtet, bei einer späteren Veräußerung diese Rechte und Pflichten seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen.

Mit dem Eintritt in die Eigentümergemeinschaft wird der Käufer auch an deren Verwaltungsvermögen beteiligt. Umlagen und Erstattungen für Maßnahmen, die bis heute durchgeführt wurden, treffen den Verkäufer, im Übrigen den Käufer.

Der Verkäufer erklärt, dass er mit keinen Leistungen an die Eigentümergemeinschaft rückständig ist und nach seiner heutigen Kenntnis keine Maßnahme beschlossen oder beabsichtigt ist, die durch eine Sonderumlage finanziert werden soll. Über rechtliche Risiken aus Rückständen bei Leistungen an die Eigentümergemeinschaft wurde belehrt. Der Verwalter kann Auskünfte über offene Forderungen geben.

Bei künftigen Entscheidungen der Eigentümer wird der Verkäufer den Käufer informieren und bei seinem Abstimmverhalten Wünsche des Käufers berücksichtigen. Ab der Übergabe kann der Käufer, sofern die Gemeinschaftsordnung dies zulässt, verlangen, dass der Verkäufer ihm oder einer geeigneten Person eine Stimmrechtsvollmacht erteilt.

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