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§ 5 Kontrollbevollmächtigung und -betreuung / D. Aufgaben des Kontrollbetreuers und diesbezügliche Betreuungsverfügungen

Dr. iur. Christa Bienwald, Dr. Claus-Henrik Horn
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Rz. 29

Ein Kontrollbetreuer nach § 1815 Abs. 3 BGB (§ 1896 Abs. 3 BGB a.F.) hat die Rechte auszuüben, die dem Vollmachtgeber gegenüber seinem Bevollmächtigten zustehen, und zwar[61]

▪ Verlangen der Informationsrechte Benachrichtigung, Auskunft und Rechnungslegung (§ 666 BGB; siehe § 22 Rdn 3 ff.)
▪ Herausverlangen des zur Auftragsführung Erhaltenen und des durch die Geschäftsführung Erhaltenen (§ 667 BGB, siehe § 22 Rdn 35 ff.)
▪ Geltendmachung von Rückforderungs- bzw. Schadensersatzansprüche (§§ 812, 823 Abs. 2 i.V.m. Schutzgesetzen, § 280 BGB, siehe § 22 Rdn 45 ff.)
▪ Ausübung des Weisungsrechts und Entscheidung über das Abweichen vom Auftrag (§ 665 S. 2 BGB)
▪ der Widerruf der Vollmacht (§§ 671 i.V.m. 168 BGB), bei einer Vorsorgevollmacht aber erst nach gerichtlicher Genehmigung (§ 1820 Abs. 5 S. 2 BGB, siehe Rdn 22 ff.)
 

Rz. 30

Damit kann der Kontrollbetreuer die Rechte des Vollmachtgebers aus einem Auftragsverhältnis gem. § 662 BGB geltend machen können.[62] Kurze appelliert dafür, dass durch das Betreuungsgericht die Befugnis zur Geltendmachung von Informationsansprüchen gegenüber Dritten standardmäßig in den Aufgabenbereich eines Kontrollbetreuers aufgenommen werden sollte.[63]

 

Rz. 31

Dem Kontrollbetreuer wird weder eine Betreuung i.S.d. § 1814 BGB (§ 1896 Abs. 1 BGB a.F.) übertragen und damit auch keine allgemeinen Vertretung des Betroffenen.[64] Er ist verpflichtet, dem Betreuungsgericht Auskunft über die Kontrollbetreuung und den persönlichen Verhältnissen des Betreuten zu erteilen (§§ 1802 Abs. 2 S. 3, 1864 Abs. 1 BGB; §§ 1839, 1901i Abs. 1 S. 1 BGB a.F.).[65] Er wird vom Betreuungsgericht überwacht. Zusätzlich ist der Kontrollbetreuer nach dem ab dem 1.1.2023 geltenden § 1815 Abs. 3 BGB befugt, Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche des Vollmachtgebers gegenüber ...

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