Rz. 148

Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a BRAO) ist gemäß § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO zulässig. Im Übrigen (also im Hinblick auf Nicht-Rechtsanwälte) sind gemäß § 49b Abs. 5 S. 2 BRAO Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist.[191] Ist die Vergütungsforderung aus tatsächlichen Gründen streitig, kann deren Abtretung oder Übertragung zur Einziehung an einen anderen Rechtsanwalt oder an einen Dritten (z.B. Verrechnungsstelle, Factoring) prozessual sinnvoll sein.

 

Rz. 149

Wenn ein Rechtsanwalt, der einen Verkehrsunfallgeschädigten vertreten hat, seine Vergütungsansprüche auf Grundlage einer unterschriebenen Zustimmungserklärung seines Mandanten an einen Nichtanwalt abgetreten hat, kann die Rechtsschutzversicherung des Mandanten deshalb gegenüber der Vergütungsforderung des Zessionars nicht mit Erfolg einwenden, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners habe die Kosten bereits dem Rechtsanwalt erstattet.[192]

[191] Vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2007 – IX ZR 189/05 Rn 15 ff., AGS 2007, 334 = RVGreport 2007, 197 = NJW 2007, 1196; BGH, Beschl. v. 4.12.2008 – IX ZR 219/07, AGS 2009, 107 = RVGreport 2009, 96 = NJW-RR 2009, 490; BGH, Beschl. v. 4.12.2008 – IX ZR 218/07, NJW-RR 2009, 491; OLG Hamm RVGreport 2008, 218 = MDR 2008, 654.
[192] Vgl. dazu BGH, Urt. v. 4.12.2008 – IX ZR 218/07, juris, NJW-RR 2009, 491.

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