Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 224
Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, können nach § 26 Abs. 1 EStG zwischen der getrennten Veranlagung gem. § 26a EStG und der Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG wählen.
Praxistipp:
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Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet, ihnen gemeinsam zugerechnet und – soweit nichts anderes vorgeschrieben ist – gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. |
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Bei der – günstigeren – Zusammenveranlagung von Eheleuten (§ 32a Abs. 5 EStG, sog. Splittingtarif) beträgt die Jahressteuer nach diesem Tarif das Zweifache des Steuerbetrages, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Eheleute nach dem Grundtarif ergibt. |
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Beim Splittingtarif verdoppelt sich auch die Freigrenze nach § 3 Abs. 3 SoilZG. |
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Das Wahlrecht steht auch eingetragenen Lebenspartnern zu (§ 2 Abs. 8 EStG). |
Für das Jahr der Trennung kann sowohl die gemeinsame als auch die getrennte Veranlagung gewählt werden.
Rz. 225
Die Wahl der Veranlagungsart (Zusammenveranlagung und getrennte Veranlagung) kann nur so lange geändert werden, wie nicht beide Einkommensteuerbescheide bestandskräftig sind. Ein rückwirkendes Verlangen der getrennten Veranlagung kann als mutwillige Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen des anderen Ehegatten i.S.d. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 5 BGB eingestuft werden.
Rz. 226
Werden die Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, sind sie nach § 4 Abs. 1 AO auch Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB) ihrer Steuerschuld. Eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer ist aber nur bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahrs zulässig. Durch die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer verschafften sich beide Eheleute Splittingvorteile.
Rz. 227
Bei getrennter Veranlagung erfolgt eine getrennte Berechnung der ...