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§ 3 Einzelne Vertragsklauseln / III. Vergütung und Abgeltung von Überstunden/Mehrarbeit

Dr. iur. Thilo Mahnhold, Dr. Claudia Schramm
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Rz. 42

Neben der Frage, ob der Arbeitgeber zur Anordnung von Überstunden bzw. Mehrarbeit einseitig berechtigt ist,[61] sollte ein Arbeitsvertrag auch die Frage beantworten, ob und in welchem Umfang vom Arbeitnehmer tatsächlich geleistete Überstunden zu vergüten sind. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nach § 612a BGB nur zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Wurde insoweit ein zeitlicher Umfang (Regelarbeitszeit) festgelegt, ist der Arbeitgeber zunächst nur zur Vergütung der vereinbarten Regelarbeitszeit verpflichtet. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitsstunde oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es nicht.[62]

 

Rz. 43

Zusätzliche Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer über die vertraglich vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus leistet, muss der Arbeitgeber grundsätzlich nur vergüten, wenn und soweit er die Leistung der Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zuzurechnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob sich eine Vergütungspflicht aus dem Arbeitsvertrag selbst, aus Tarifvertrag oder – in Ermangelung solcher Regelungen[63] – unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar aus § 612 Abs. 1 BGB ergibt.[64] Dies wird angenommen, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind; die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Arbeitnehmer.[65]

[61] Vgl. hierzu Rdn 30 ff.
[62] BAG v. 22.2.2012 - 5 AZR 765/10, NZA 2012, 861.
[63] Zu Abgeltungsklauseln in Betriebsvereinbarungen vgl. BAG v. 26.6.2019 – 5 AZR 452/18.
[64] BAG v. 10.4.2013 – 5 AZR 122/12, NZA 2013, 1100; weitergehend zu einer Bemessung nach § 612 BGB vgl. BAG v. 22.2.2012 - 5 AZR 765/10, NZA 2012, 861.
[65...

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