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§ 3 Einzelne Vertragsklauseln / 2. Überstunden

Dr. iur. Thilo Mahnhold, Dr. Claudia Schramm
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Rz. 30

Unter welchen Voraussetzungen Klauseln zur Anordnung von Mehrarbeit einer AGB-Kontrolle standhalten, ist spätestens seit einer Entscheidung des BAG vom 22.2.2012[31] heiß umstritten. In dieser Entscheidung lässt das BAG zunächst offen, ob eine Anordnungsbefugnis – dort mit einer Abgeltungsklausel kombiniert – als Hauptleistungsabrede zu erachten ist, die keiner Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unterliegt. Im Rahmen der Transparenzkontrolle des § 307 Abs. 1 BGB lässt das Gericht dann beiläufig anklingen, dass eine Klausel, die die Anordnung von Überstunden abstrakt an "betriebliche Erfordernisse" anknüpft, "vage" sei. Auch sei in der spezifischen Klausel der Umfang der anordenbaren Überstunden nicht bestimmt. Vor diesem Hintergrund erachtet das BAG die Klausel als intransparent und somit gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam.

 

Rz. 31

Für vorformulierte Anordnungsbefugnisse heißt das Folgendes: Zunächst ist (auch) in die Klausel zur Anordnungsbefugnis eine Höchstgrenze der abrufbaren Überstunden aufzunehmen. Da es um Transparenz der Anordnungsbefugnis geht, genügt ein Hinweis, wonach Überstunden bis zu den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten abgerufen werden können. Eine weitergehende Einschränkung auf ein Stundenkontingent (etwa von plus 25 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit) diskutiert das Gericht nicht. Das wäre eine Frage der Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB gewesen, mit der sich das Gericht nicht befasst hat.

Im Ergebnis bedarf es eines solchen Stundenkontingents auch nicht.[32] Zunächst ist zu überlegen, ob eine Anordnungsbefugnis überhaupt der Angemessenheitskontrolle unterliegt oder ob sie Teil der Hauptleistungsabrede ist. Denn wenn eine Regelung zur Abgeltung von Überstunden als Vergütungsabrede keiner Angemessenheitskontrolle zu ...

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