Rz. 32

Mit Übernahme der Praxis bzw. Kanzlei ist bei angemieteten Räumen die Genehmigung des Vermieters zum Eintritt des Käufers in den Mietvertrag erforderlich. Ferner ist die Zustimmung zur Entlassung des Praxis- bzw. Kanzleiverkäufers aus dem Mietvertrag notwendig. Empfehlenswert ist es, diese Zustimmungen vor Abschluss des Kaufvertrags einzuholen,[81] sowie für den Fall, dass eine Zustimmung durch den Vermieter nicht erfolgt, ein entsprechendes Rücktrittsrecht zugunsten des Käufers zu vereinbaren. Anders stellt sich die Situation hingegen bei einer rechtsfähigen GbR dar. In diesem Fall ist der Austritt bzw. der Eintritt eines Gesellschafters durch den Vermieter nicht genehmigungsbedürftig, sofern die GbR Mieterin der Kanzlei- bzw. Praxisräume ist. Ein Wechsel der Gesellschafter hat in diesem Fall auf den Bestand des Mietvertrags keinen Einfluss.[82] Bei einer Praxis- bzw. Kanzleiübernahme von Todes wegen gilt es die Regelungen des § 580 BGB zu beachten, welche sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht gewähren und auch für den gewerblichen Bereich gelten.[83] Wurde der Mietvertrag jedoch von mehreren Mitmietern geschlossen, so steht dem Vermieter, wegen der Unteilbarkeit des Mietverhältnisses kein Kündigungsrecht zu.[84] Zur Abgabe der Kündigungserklärung ist die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich.[85]

[81] Steinbrück, Praxisabgabe und Praxisübernahme, S. 59 Rn 161.
[82] Sternel, Mietrecht Aktuell, S. 43 Rn 96, 97 mit Verweis auf OLG Düsseldorf NZM 2003, 237.
[83] Erman/Lützenkirchen, § 580 Rn 1.
[84] Erman/Lützenkirchen, § 580 Rn 4.
[85] Palandt/Weidenkaff, § 580 Rn 7.

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