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OLG Düsseldorf Urteil vom 13.02.2003 - 10 U 216/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Weigert sich einer von zwei Gesellschaftern aus gesellschaftswidrigen Gründen an der gerichtlichen Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung durch die Gesellschaft gegen einen Dritten mitzuwirken, ist die Gesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter ordnungsgemäß gesetzlich vertreten.

2. Ist der Mietvertrag (hier: auf Vermieter- und auf Mieterseite) durch eine rechtsfähige BGB-Gesellschaft abgeschlossen, hat ein Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft auf den Bestand des Mietvertrags keinen Einfluss.

 

Normenkette

BGB §§ 709, 730 Abs. 2; HGB §§ 128, 129 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 324/00)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 26.10.2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf auf die Berufung der Beklagten zu 3) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 59.611,98 Euro nebst 4 % Zinsen

– aus 2.614,56 Euro vom 17.5. bis 4.6.1999,

– aus 5.530,32 Euro vom 5.6. bis 14.6.1999,

– aus 5.229,12 Euro vom 15.6. bis 16.8.1999,

– aus 13.595,71 Euro vom 17.8. bis 3.9.1999,

– aus 19.347,74 Euro vom 4.9. bis 14.11.1999,

– aus 36.603,84 Euro vom 15.11.1999 bis 14.2.2000,

– aus 53.859,94 Euro vom 15.2. bis 14.4.2000 sowie

– aus 59.611,98 Euro seit dem 15.4.2000

zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3, und die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3 als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Kosten. Diese fallen der Klägerin zur Last.

Von den außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin die der Beklagten zu 3) voll und 1/3 der...

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