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§ 17 Verwendung von Vorsorgevollmachten / II. Pflicht zur Anerkennung jedweder Vollmacht

Dr. iur. Pierre Plottek
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Rz. 14

Die Unwirksamkeit einer Klausel, durch die ein Verbraucher verpflichtet werden soll, Bankvollmachten ausschließlich auf bankeigenen Vordrucken zu erteilen, begründet umgekehrt jedoch noch keine Pflicht der Bank, jedwede vorgelegte Vollmacht anzuerkennen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Bank gegenüber ihren Kunden umfassende Sorgfaltspflichten hat und insbesondere verpflichtet ist, die Wirksamkeit vorgelegter Vollmachten zu überprüfen. Es liegt also auch im Interesse des Kunden, wenn die Bank nicht jede Vollmachtsurkunde akzeptiert. Vor diesem Hintergrund weist Tersteegen zutreffend darauf hin, dass man der Bank im Einzelfall das Recht zugstehen muss, eine Vollmachtsurkunde zurückzuweisen.[19] Ob die Bank eine Vollmacht zurückweisen darf, wird im jeweiligen Einzelfall insbesondere von der Form der Vollmacht, also davon abhängen, ob

▪ eine privatschriftliche Vollmachtsurkunde oder
▪ eine notariell beurkundete oder notariell beglaubigte Vollmacht

vorgelegt wurde.[20]

[19] Tersteegen, NJW 2007, 1717, 1719 f.
[20] Tersteegen, NJW 2007, 1717, 1719 f.

1. Anerkennungspflicht bei notariell beurkundeten und beglaubigten Vorsorgevollmachten

a) Notariell beurkundete Vollmachten

 

Rz. 15

Legt der Bankkunde bzw. dessen Vertreter bei der Bank eine Ausfertigung einer notariell beurkundeten (Vorsorge-)Vollmacht vor, die den Bevollmächtigten ausdrücklich auch zur Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ermächtigt, wird man nach den vorangegangenen Feststellungen von einer Anerkennungspflicht der Bank ausgehen dürfen, soweit die Vollmacht im Übrigen keine weiteren Voraussetzungen für den Gebrauch der Vollmacht regelt.[21] In diesem Fall liegt der Bank nämlich eine öffentliche Urkunde vor, aus der sich zweifelsfrei die Person des Vollmachtgebers entnehmen lässt. Sie erbringt also nicht nur den vollen Beweis für die Person des Ausstellers, sondern auch für die Richtigkeit der beurkundeten Er...

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