Rz. 45
Der Vollmachtgeber kann, anstatt einen Kontrollbevollmächtigten zu bestimmen, die Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter wählen, wobei sodann die wechselseitige Kontrolle mehrerer Bevollmächtigter untereinander in Betracht kommt. Dazu kann er mehreren Personen eine Vollmacht erteilen. Diese Personen können dann entweder nur als Gesamtvertreter gemeinsam handeln oder benötigen jedenfalls der Zustimmung des/der jeweils anderen Bevollmächtigten. Kritikpunkt an einer solchen Klausel sind der erhöhte Aufwand für alle Beteiligten, der es in der Praxis erschweren kann, die erforderlichen Angelegenheiten zu besorgen. Um die Praktikabilität nicht zu sehr einzuschränken, sollte in diesem Fall zumindest die Befugnis zur gegenseitigen Erteilung von Untervollmachten erteilt werden, so dass auch einer der Bevollmächtigten allein handeln kann.
Rz. 46
In der Regel bestellt der Vollmachtgeber aber mehrere gleichrangige Einzelbevollmächtigte. Hier sollte dann jedoch klargestellt werden, dass jeder von ihnen in allen oder in bestimmten Bereichen einzelvertretungsberechtigt handeln kann. Die Regelung kann mit einer Verpflichtung im Innenverhältnis verbunden werden, bei wichtigen Geschäften nur gemeinschaftlich zu handeln.
Rz. 47
Zudem ist daran zu denken, dass auch die Kombination von Gesamtvertretung und Einzelvertretung möglich ist. Mitunter geht der Wunsch des Vollmachtgebers auch dahin, einen Ersatzbevollmächtigten für den Fall zu benennen, dass der Hauptbevollmächtigte die Fürsorgetätigkeit nicht mehr übernehmen kann oder will, bspw. die Kinder als Ersatz für den Ehegatten. Das Problem kann gleichermaßen auftreten, wenn mehrere Personen nur gesamtvertretungsberechtigt sein sollen.
Rz. 48
Als sehr weitgehend wird die Gestaltungsvariante erachtet, dem Vorsorgebevollmächtigten ...