Prof. Dr. Wolfgang Burandt
, Dr. Cathrin Krämer
I. Rückgabeanspruch
Rz. 39
Gemäß § 172 Abs. 2 BGB bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben (§ 175 BGB) oder für kraftlos erklärt (§ 176 BGB) worden ist. Unter der Rückgabe der Vollmachtsurkunde ist die Besitzerlangung durch den Vollmachtgeber mit Wissen des Bevollmächtigten zu verstehen. Der Vollmachtgeber kann den Rechtsschein aber auch durch einen Widerruf der Vollmacht dem jeweiligen Erklärungsempfänger gegenüber beseitigen (§ 173 BGB).
Wird eine Vollmacht nur teilweise widerrufen, kann gem. § 175 BGB nicht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde verlangt werden, sondern nur die Vorlage der Vollmachtsurkunde zur Anbringung eines entsprechenden Vermerks über den teilweisen Widerruf.
II. Umfang des Rückgabeanspruchs
1. Originalvollmacht, Ausfertigungen und Fotokopien
Rz. 40
Der Rechtsschein einer Vollmacht geht nur von der Urschrift oder bei einer notariell beurkundeten Vollmacht von der Ausfertigung aus. Beglaubigte Abschriften genügen nicht, um den Rechtsschein aufrechtzuerhalten. Daher geht die h.M. davon aus, dass ein Anspruch auf Herausgabe der Fotokopien der Vollmacht nicht besteht. Dabei wird jedoch übersehen, dass von Fotokopien ebenfalls eine Missbrauchsgefahr ausgeht. Ein ungeübtes Auge kann eine "gute" Fotokopie kaum vom Original unterscheiden. Neben der Vollmachtsurkunde und der Ausfertigung sollten folglich auch Fotokopien der Vollmachten herausverlangt werden. Einzig eine Fotokopie sollte der Bevollmächtigte behalten dürfen, um seine frühere Bevollmächtigung nachweisen zu können. Diese sollte aber mit einem Vermerk versehen werden, dass die Vollmacht bereits widerrufen wurde.
Rz. 41
Die Herausgabefrist für die Vollmachtsurk...