Leitsatz (amtlich)
Wenn eine Vollmacht zur Vertretung nicht nur in Vermögensangelegenheiten, sondern auch in weiteren Bereichen erteilt wurde, kann eine nur im Vermögensbereich erforderliche Kontrollbetreuung entsprechend beschränkt werden. In diesem Fall kann der Betreuer im Fall eines rechtmäßigen Widerrufs der Vertretungsmacht nicht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde insgesamt, sondern nur deren Vorlage zur Anbringung eines diesbezüglichen Vermerks verlangen.
Normenkette
BGB § 1896 Abs. 3
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 11.02.2009; Aktenzeichen 6 T 6665/08) |
AG Wolfratshausen (Aktenzeichen XVII 345/07) |
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des LG München II vom 11.2.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Akten werden dem LG zur Entscheidung über eine Berichtigung der Entscheidungsformel im Beschluss vom 11.2.2009 sowie zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Verlängerung der Kontrollbetreuung zurückgegeben.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Am 18.12.2006 erteilte der Betroffene seinem Sohn Vorsorgevollmacht, die neben der Vertretung in Vermögensangelegenheiten auch persönliche Angelegenheiten wie die Aufenthaltsbestimmung und die Einwilligung in Untersuchungs- und Heilbehandlungen umfasst.
Nach vorangegangener vorläufiger Betreuerbestellung hat das AG am
13.9.2007 eine Rechtsanwältin als Kontrollbetreuerin bestellt mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigte im Bereich der Vermögenssorge". Als spätesten Überprüfungszeitpunkt hat es den 31.8.2008 bestimmt.
Mit Beschluss vom 7.11.2008 hat das AG den Aufgabenkreis erweitert auf "Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten einschließlich des etwaigen Wi...