I. Voraussetzungen
Rz. 30
Der Prospekthaftung im weiteren Sinne[100] ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsabschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Ihr unterliegen der Vertragspartner des Anlegers sowie Vertreter, Vermittler und sonstige Sachwalter, die wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten unter Verwendung eines mangelhaften Prospekts selbst haften (vgl. § 13 Rdn 22 ff.), weil sie in besonderem Maße persönliches Vertrauen des Verhandlungspartners – über das typisierte Vertrauen auf die Prospektangaben hinaus – in Anspruch genommen (vgl. § 13 Rdn 6 ff.) oder aus eigenem unmittelbarem wirtschaftlichem Interesse an dem angestrebten Geschäft verhandelt haben (vgl. § 13 Rdn 10 ff.).[101]
Eine solche Haftung betrifft i.d.R. Anlagevermittler und -berater, Treuhänder und Kreditinstitute.[102]
II. Anwendungsbereich
Rz. 31
Die Prospekthaftung im weiteren Sinne wird nicht ausgeschlossen durch eine Börsenprospekthaftung[103] und durch die übrigen neuen gesetzlichen Prospekthaftungsregelungen zur Verbesserung des Anlegerschutzes (vgl. Rdn 5 ff.).[104]
III. Verjährung
Rz. 32
Nach aktuellem Recht verjährt ein solcher Anspruch gem. § 199 BGB, und zwar grds. in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB; vgl. § 13 Rdn 37).
Hinsichtlich der Verjährung nach altem Recht vgl. die 4. Auflage dieses Handbuchs (dort § 14 Rn 36).
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