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§ 14 Bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung / C. Prospekthaftung im weiteren Sinne

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I. Voraussetzungen

 

Rz. 30

Der Prospekthaftung im weiteren Sinne[100] ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsabschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Ihr unterliegen der Vertragspartner des Anlegers sowie Vertreter, Vermittler und sonstige Sachwalter, die wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten unter Verwendung eines mangelhaften Prospekts selbst haften (vgl. § 13 Rdn 22 ff.), weil sie in besonderem Maße persönliches Vertrauen des Verhandlungspartners – über das typisierte Vertrauen auf die Prospektangaben hinaus – in Anspruch genommen (vgl. § 13 Rdn 6 ff.) oder aus eigenem unmittelbarem wirtschaftlichem Interesse an dem angestrebten Geschäft verhandelt haben (vgl. § 13 Rdn 10 ff.).[101]

Eine solche Haftung betrifft i.d.R. Anlagevermittler und -berater, Treuhänder und Kreditinstitute.[102]

[100] Hierzu Nobbe, WM 2013, 193, 202; Drescher, WM 2019, 137.
[101] BGHZ 74, 103, 109 = NJW 1979, 1449 (Anlagevermittler); BGH, NJW 1995, 130 = WM 1994, 2192 (Bank); BGHZ 158, 110, 115 = WM 2004, 631, 633 = NJW 2004, 1732, 1733 (Anlageberater oder -vermittler); BGH, NJW-RR 2003, 1351 (Treuhandgesellschafter); BGH, 2.6.2008 – II ZR 210/06, WM 2008, 1545, 1546, Tz. 11 ff. (Vorstände einer Anlage-AG); BGH, 23.4.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Tz. 23; BGH, 9.7.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Tz. 26.
[102] Nobbe, WM 2013, 193, 203 f.

II. Anwendungsbereich

 

Rz. 31

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne wird nicht ausgeschlossen durch eine Börsenprospekthaftung[103] und durch die übrigen neuen gesetzlichen Prospekthaftungsregelungen zur Verbesserung des Anlegerschutzes (vgl. Rdn 5 ff.).[104]

[103] OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 749, 751; Ellenberger, Prospekthaftung, S. 108.
[104] BGH, 9.7.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Tz. 26; Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, ...

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