Florian Aigner, Dr. Gabor Mues
Rz. 20
Aus zivilrechtlicher Perspektive kann ein Unternehmenskauf grds. entweder durch Kauf aller oder einiger Anteile an der Zielgesellschaft, die eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, KGaA) oder eine Personengesellschaft (GbR, KG, GmbH & Co. KG und OHG) sein kann, den sog. Share Deal, oder durch Erwerb einzelner oder sämtlicher Wirtschaftsgüter (z.B. Sachen, Rechte, Arbeits- oder Vertragsverhältnisse) des Zielunternehmens vonstattengehen, den sog. Asset Deal. Darüber hinaus ist es auch möglich, sich bspw. durch schuldrechtliche Absprachen (z.B. Kooperationsverträge, Konsortialverträge, Managementverträge etc.) faktisch die Leitungsmacht über ein Unternehmen zu verschaffen, ohne direkt Wirtschaftsgüter oder Anteile zu erwerben. Derartige Konstellationen werden aber gemeinhin nicht als Unternehmenskäufe bezeichnet und sind auch nicht Gegenstand der vorliegenden Darstellung.
Rz. 21
Für welche der beiden Erwerbsformen man sich letztlich entscheidet, hängt von einer Reihe von Faktoren ab: Steuer- und arbeitsrechtliche Erwägungen spielen – neben haftungsrechtlichen Erwägungen – dabei häufig eine besondere Rolle. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Parteien aufgrund bestimmter Rahmenbedingungen auf eine der Erwerbsformen festgelegt sind. Dies ist bspw. der Fall, wenn für den Betrieb des Unternehmens eine spezifische öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, die mit dem Rechtsträger verbunden und nicht frei übertragbar ist. In diesem Fall scheidet die Durchführung eines Asset Deals regelmäßig aus.
Rz. 22
Für den Share Deal spricht i.d.R. die einfachere Handhabung. Kaufgegenstand sind nur Anteile an der Zielgesellschaft; die der Zielgesellschaft gehörenden Vermögensgegenstände und ggf. Verbindlichkeiten gehen automatisch mit über und müssen daher nicht einzeln ...