Dr. iur. Christa Bienwald
Rz. 53
Der Anwalt, der eine Betreuung, auch eine Kontrollbetreuung für familienfremde Personen übertragen bekommt, wird dieses Amt regelmäßig als sog. Berufsbetreuer übernehmen und ausführen. Nur dann übt er die Betreuertätigkeit beruflich aus. Unabhängig von seinem Status als Anwalt unterliegt er denselben Pflichten und hat dieselben Rechte wie jeder andere Betreuer. Einen Unterschied macht das Gesetz hierzu nicht. Die Inhalte der Aufgaben als Kontrollbetreuer nach Maßgabe des § 1820 Abs. 3 BGB (§ 1897 Abs. 3 BGB a.F.) regelt das Gericht gem. § 1815 Abs. 3 (§ 1896 Abs. 2 u. Abs. 3 BGB a.F.) im Einzelnen.
Rz. 54
Eine Kontrollbetreuung, auch durch einen Anwalt, ist immer gegenüber einer sog. Überwachungsvollmacht nachrangig. Wenn also der Vollmachtgeber in seiner Vollmacht bestimmt hat, dass der Bevollmächtigte kontrolliert wird und hierzu einen Kontrollbevollmächtigten bestimmt, wird keine Kontrollbetreuung eingerichtet werden können. Als Kontrollbevollmächtigten kann der Vollmachtgeber einen Anwalt beauftragen. Dieser hat dann als Tätigkeitsbereich die Überwachung der Vollmacht nach Maßgabe des Auftrages des Vollmachtgebers. Entsprechend der ihm übertragenen Kontrolle haftet der Anwalt wie ein sonstiger Anwalts-Bevollmächtigter.
Untersagt der Vollmachtgeber in der Vollmacht ausdrücklich die Kontrolle des von ihm Bevollmächtigten, auch durch die Bestellung eines gerichtlichen Kontrollbetreuers, so wird gem. § 1820 Abs. 3 BGB (§ 1897 Abs. 3 BGB a.F.) dieser gleichwohl bestellt werden können und auch müssen, wenn der Vollmachtgeber persönlich an der Kontrolle des Bevollmächtigten gehindert ist (§ 1820 Abs. 3 Ziff. 1 BGB; § 1897 Abs. 3 BGB a.F.) und (= kumulativ) konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bevollmächtigte nicht nach den Vereinbarungen ode...