Rz. 17
Der Antrag muss schriftlich erfolgen, er kann aber auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 486 Abs. 4 ZPO). Für den Antrag besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang (§ 486 Abs. 4, 78 Abs. 3 ZPO). Die mündliche Verhandlung über den Antrag und das weitere Verfahren unterliegen dagegen dem Anwaltszwang, sofern sie vor einem diesem Zwang gem. § 78 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ausgesetzten Gericht erfolgen. Mit Antragsstellung bestimmt der Antragsteller eigenverantwortlich den Gegenstand der Beweisaufnahme und die Beweismittel.[21]
Rz. 18
Hinsichtlich des Inhalts des Antrags sind die Angaben zu § 487 Nr. 1–4 ZPO Zulässigkeitsvoraussetzungen des selbstständigen Beweisverfahrens. So muss der Antrag nach
§ 487 Nr. 1–4 ZPO enthalten:
▪ | die Bezeichnung des Gegners |
▪ | die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll |
▪ | die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 ZPO zulässigen Beweismittel |
▪ | die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen |
Rz. 19
Bevor es zu einer Zurückweisung des Antrags wegen Antragsmängeln kommt, gelten für das Gericht auch im selbstständigen Beweisverfahren die Hinweispflichten des § 139 ZPO. Ist das Beweismittel offensichtlich nicht geeignet, einen erheblichen Beweis zu erbringen, kann der Antrag als nutzlos zurückgewiesen werden.[22]
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