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BGH Beschluss vom 04.11.1999 - VII ZB 19/99

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Leitsatz (amtlich)

a) Das mit einem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens befaßte Gericht ist verpflichtet, dem Antrag entweder stattzugeben oder ihn zurückzuweisen, wenn der Beweisantrag unzulässig ist, oder wenn es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für das selbständige Beweisverfahren fehlt.

b) Der Antragsteller bestimmt in eigener Verantwortung durch seinen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme und die Beweismittel.

c) Das Gericht ist an die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers gebunden, es darf die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen nicht überprüfen.

 

Normenkette

ZPO § 486 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Aktenzeichen 9 W 2315/99)

LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen 1 OH 276/98)

 

Tenor

Auf die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Juli 1999 aufgehoben. Auf die Beschwerde wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 1. Juni 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die weiteren Beweisanträge der Antragstellerin an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

1. Mit Beschluß vom 8. Mai 1998 hat das Landgericht den im selbständigen Beweisverfahren gestellten Anträgen der Antragstellerin weitgehend stattgegeben. Weitere Anträge hat es mit Zustimmung der Antragstellerin bis zur Beweisaufnahme über die beschiedenen Anträge zurückgestellt und erklärt, über die zurückgestellten Anträge werde anschließend durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen Beweis erhoben werden.

2. Nach Eingang des Gutachtens über die in dem Beweisbeschluß des Landgerichts vom 8. Mai 1998 aufgeführten Beweisanträge hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 1999 beantragt, über die zurückgestellten Anträge zu entscheiden und den Sachverständigen um eine Ergänzung seines Gutachtens zu bitten.

3. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 1. Juni 1999 mit der Begründung abgelehnt, es habe die Anträge, für die eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens beantragt werde, in seinem Beschluß vom 8. Mai 1998 lediglich zusammengefaßt, sie seien von dem Gutachter in seinem Gutachten umfassend beantwortet worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Ablehnung eines Antrags auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens sei im selbständigen Beweisverfahren unzulässig. Mit ihrer außerordentlichen Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts und eine Sachentscheidung.

II.

Die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist greifbar gesetzwidrig, weil es der Antragstellerin den Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Landgerichts versagt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den rechtswidrigen Beschluß des Landgerichts zu Unrecht als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin verkannt. Die Antragstellerin hatte nicht beantragt, das Sachverständigengutachten im Rahmen der Beweisthemen des Beweisbeschlusses zu ergänzen, sondern sie hat vielmehr beantragt, ihren ursprünglich mit dem Gesuch auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gestellten und bisher nicht beschiedenen Anträgen stattzugeben. Mit ihrer gemäß § 490 Abs. 1, § 567 Abs. 1 ZPO zulässigen Beschwerde (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 490 Rdn. 4) hat sie sich dagegen gewandt, daß das Landgericht den Erlaß eines Beweisbeschlusses abgelehnt hat. Im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Landgerichts hätte das Oberlandesgericht den Beschluß des Landgerichts aufheben und in der Sache entscheiden müssen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts ist ihrem Inhalt nach gesetzesfremd. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung vom 1. Juni 1999 der Antragstellerin für ihre weiteren Anträge den ihr durch das Verfahrensrecht eröffneten Zugang zum selbständigen Beweisverfahren in unzulässiger Weise versagt.

a) Nach § 490 ZPO ist das mit einem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens befaßte Gericht verpflichtet, dem Antrag entweder stattzugeben oder ihn zurückzuweisen, wenn der Beweisantrag unzulässig ist oder wenn es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für das selbständige Beweisverfahren fehlt. Das Gesetz sieht nicht vor, daß das Gericht den Erlaß eines Beweisbeschlusses mit der Begründung ablehnt, der erforderliche Beweis sei schon durch ein Gutachten erhoben, das zu anderen Beweisthemen erstattet worden sei.

b) Die Verfahrensgestaltung des Landgerichts verletzt die der Antragstellerin durch das selbständige Beweisverfahren eingeräumten Rechte.

(1) Der Antragsteller bestimmt in eigener Verantwortung in einem selbständigen Beweisverfahren durch seinen Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme und die Beweismittel. Das Gericht ist an die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers gebunden, es darf die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen nicht überprüfen (Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 490 Rdn. 3; Handbuch des privaten Baurechts [Oelmeier/Merl], 2. Aufl., § 17 Rdn. 141).

Mit dieser Befugnis ist dem Antragsteller zugleich das Recht eingeräumt, über die Rechtsfolgen zu disponieren, die das Gesetz an einen Antrag auf Eröffnung eines selbständigen Beweisverfahrens knüpft. Die Unterbrechung der Verjährung wird durch die in den Anträgen bezeichneten Mängel begrenzt. Die Tatsachen, über die Beweis erhoben worden ist, bestimmen den Umfang der Beweisergebnisse, die nach § 493 ZPO später vor dem Prozeßgericht verwertet werden können. Durch die in § 490 ZPO geregelten beiden Möglichkeiten, über einen Antrag zu entscheiden, wird gewährleistet, daß der Antragsteller den Eintritt der Verjährungsunterbrechung, deren Dauer und den Gegenstand der Beweisaufnahme verläßlich beurteilen kann.

(2) Entgegen der vom Landgericht gegebenen Begründung haben die weiteren Beweisfragen keinen Eingang in den Beweisbeschluß vom 8. Mai 1998 gefunden. Deren Behandlung wurde vielmehr im Einverständnis mit der Antragstellerin zunächst zurückgestellt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auch lediglich zu den Beweisthemen Stellung genommen, die das Landgericht in seinem Beschluß vom 8. Mai 1998 aufgenommen hat. Die weiteren Beweisthemen sind von ihm nicht erörtert und beantwortet worden.

(3) Der Beschluß des Landgerichts begründet eine unzumutbare Rechtsunsicherheit für die Antragstellerin. Es ist für sie nicht abschätzbar, ob die Verjährung hinsichtlich der nicht beschiedenen Anträge noch unterbrochen ist, ob die Unterbrechung mit der Übersendung des Gutachtens des Sachverständigen, der Entscheidung des Landgerichts oder der Entscheidung des Oberlandesgerichts endete. Sie kann außerdem nicht verläßlich beurteilen, ob die Aussagen des Sachverständigen auch hinsichtlich der nicht beschiedenen Anträge nach § 493 ZPO vor dem Prozeßgericht verwertet werden oder ob sie durch ein neues Gesuch mit den nicht beschiedenen Anträgen auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die ursprünglich beabsichtigte Beweisaufnahme erreichen kann.

III.

Die Sache ist gemäß § 575 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, dem der Erlaß eines Beschweisbeschlusses über die weiteren Beweisanträge obliegt.

 

Unterschriften

Ullmann, Thode, Hausmann, Wiebel, Kuffer

 

Fundstellen

Haufe-Index 539042

DB 2000, 1173

NJW 2000, 960

BauR 2000, 599

IBR 2000, 145

Nachschlagewerk BGH

MDR 2000, 224

ZfBR 2000, 171

ZfBR 2000, 75

NZBau 2000, 246

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