Isabelle Losch
, Gabriela Hack
Rz. 332
Bei der Frage der Haftung eines Bevollmächtigten muss zwischen der Haftung gegenüber dem Vollmachtgeber und gegenüber einem Dritten unterschieden werden. Gegenüber dem Vollmachtgeber haftet der Bevollmächtigte nach Maßgabe des der Vollmacht zugrunde liegenden Vertrages. Vgl. dazu Rdn 256 ff.
Ist der Bevollmächtigte –was bei Vorsorgevollmachten regelmäßig der Fall sein dürfte – unentgeltlich tätig geworden, ist zwischen Auftrag und Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden. Da nach der überwiegenden Auffassung angesichts der Bedeutung der Vermögensverwaltung für beide Seiten und erkennbar wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen oder der Leistende ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat, wird bei umfassenden Vorsorgevollmachten in der Regel ein Auftragsverhältnis angenommen. Dann sind – mangels abweichender Abreden – die §§ 662 ff. BGB anzuwenden.
Der Bevollmächtigte haftet dem Vollmachtgeber daher für Schlecht- oder Nichtausführung und bei der Verletzung weiterer Pflichten für Vorsatz und Fahrlässigkeit gemäß §§ 276, 280 BGB. Weiter sieht sich der Bevollmächtigte Herausgabeansprüchen gemäß § 667 BGB sowie Schadensersatzansprüchen gemäß §§ 823 ff. BGB und Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen gemäß § 666 BGB ausgesetzt, sofern diese nicht abbedungen oder modifiziert wurden.
Rz. 333
Die Haftungsgefahr, die sich hinter der Erteilung einer Vorsorgevollmacht verbergen kann, darf nicht unterschätzt werden. Der Bevollmächtigte trägt grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung des Geldes des Vollmachtgebers und ist gegenüber den Erben gemäß § 280 BGB verpflichtet, diejenigen Geldbeträge zu ersetzen, die nicht durch Weisung des Vollmachtgebers gedeckt waren bzw. für die er nicht hinrei...