Isabelle Losch
, Gabriela Hack
Rz. 271
Zu den Klassikern aus dem Bereich Vorsorgevollmacht gehört die Frage, inwieweit der Bevollmächtigte Schenkungen aus dem Vermögen des Vollmachtgebers an sich oder an Dritte vornehmen darf.
Haben Vollmachtgeber und Bevollmächtigter einen formwirksamen Schenkungsvertrag geschlossen, kann der Bevollmächtigte diese Schenkung mit einer entsprechenden Vollmacht unter Befreiung von § 181 BGB vollziehen. Diese Konstellation ist rechtlich unproblematisch.
Rz. 272
Oftmals liegt jedoch eine Handschenkung des Vollmachtgebers vor mit dem Hinweis, der Bevollmächtigte könne die Schenkung aufgrund der Vollmacht mit sich selbst oder gegenüber Dritten vollziehen (zum Schenkungsvollzug zu Lasten des Nachlasses durch Vollmacht siehe Rdn 110 ff.). Bei einer solchen Konstellation können auf den Beschenkten schnell Rückforderungsansprüche, beispielsweise durch die Erben des Vollmachtgebers nach Eintritt des Erbfalls, zukommen.
Rz. 273
Nach der h.M. ist es dem Bevollmächtigten grundsätzlich möglich, Schenkungen auch ohne konkrete Regelung in der Vollmacht vorzunehmen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb bei einer Generalvollmacht für alle vermögensrechtlichen Rechtsgeschäfte unentgeltliche Geschäfte nicht umfasst sein sollten. Dies sollte zur Klarstellung ausdrücklich in die Vollmacht aufgenommen werden.
Ob daher ein Ausschluss der Schenkungsmöglichkeiten in der Generalvollmacht erfolgen soll oder nicht, hängt vom Willen und insbesondere vom Vertrauen in den Bevollmächtigten ab.
Die Frage sollte im Vorfeld mit dem Vollmachtgeber erörtert und anschließend ausdrücklich in der Vollmacht geregelt werden. In der Praxis wird teilweise eine Kompromisslösung zwischen komplettem Ausschluss (vollständiges Schenkungsverbot) und kompletter Zulassung (ausdrückliche Schenkungserlaub...