Isabelle Losch
, Gabriela Hack
Rz. 249
Um seine Interessen optimal berücksichtigt zu wissen und der Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht entgegenzuwirken, bedarf auch das zugrunde liegende Innenverhältnis – auch Grundverhältnis genannt – zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem einer sorgfältigen Regelung. Wenngleich Vollmacht (Außenverhältnis) und Innenverhältnis rechtlich voneinander unabhängig sind und die Wirksamkeit der Vollmacht nicht von dem Innenverhältnis abhängig ist, so bestimmen sich dennoch alle Rechte und Pflichten wegen Ausübung der Vollmacht, aber auch die Frage des Erlöschens, nach dem der Vollmacht zugrunde liegenden Innenverhältnis.
Rz. 250
Fragen der Vergütung des Bevollmächtigten, Beschränkungen im Innenverhältnis, Anordnungen des Vollmachtgebers zur Ausübung, Haftungsbeschränkungen des Bevollmächtigten und eine eventuelle Abbedingung von Pflichten des Bevollmächtigten wegen Auskunfts-, Herausgabe- und Rechnungslegungspflichten, die im Rahmen der §§ 666, 667 BGB bestehen können, müssen hier detailliert geregelt werden.
Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf Schenkungen, die im Namen des Bevollmächtigten getätigt werden dürfen oder nicht, auch nach § 181 BGB an den Bevollmächtigten selbst.
Rz. 251
Leider wird in den meisten Fällen bei Abschluss einer Vorsorgevollmacht das Innenverhältnis nicht geregelt. Dabei dient ein ausführlich geregeltes Innenverhältnis nicht nur der Rechtssicherheit zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Gleichzeitig kann ein vorgesehener Kontrollbevollmächtigter bzw. ein gerichtlich bestellter Kontrollbetreuer (Überwachungsbetreuer) oder auch ein Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers so die getätigten Rechtsgeschäfte des Bevollmächtigten nachvollziehen und überprüfen. Der Bevollmächtigte wird abgesichert, denn er kommt bei einem umfasse...