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§ 1 Vorsorgevollmacht / 9. Auslandsbezug

Dr. Philipp Sticherling
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Rz. 162

Im Grundmuster I (Rdn 8) wird im "Sammelbecken" des § 4 (siehe zum Aufbau der Grundmuster Rdn 3 f.) für einen Auslandsbezug[249] die nachstehende Regelung angeboten; das "Angebot" dient als Stoppstelle für weitere Überlegungen. Wenn ersichtlich kein Auslandsbezug vorliegt, mag die vorgeschlagene Klausel zur "Entschlackung" der Vollmacht entfallen. Bei der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht ist zu beachten, dass eine Rechtswahl zu Mehrkosten führt.

 

Rz. 163

Muster 1.25: Baustein Grundmuster – Ausland

 

Muster 1.25: Baustein Grundmuster – Ausland

(Standort im Grundmuster I: § 4 Abs. 4)

Die Vollmacht soll – soweit möglich – auch im Ausland gelten. Soweit möglich soll auch bei Verwendung im Ausland auf die Vollmacht das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden (Rechtswahl).[250]

[249] Zur Verwendung der Vorsorgevollmacht im Ausland mit weiteren Formulierungsvorschlägen siehe Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, BetreuungsR, Kap. 3 Rn 1 ff. (international privatrechtliche Aspekte); ausführlich – ebenso mit weiteren Formulierungsvorschlägen inkl. Vorschlag einer Ermächtigung zu einer (nachgeschobenen) Rechtswahl durch den Bevollmächtigten – siehe auch Kersten/Bühling/Kordel, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 96 Rn 120 ff.
[250] Nach Herrler/Heinze, MVHdB Bürgerl. Recht II, Muster VIII. 10, dort I 3 und Anm. 8 (i.V.m. VIII. Einleitung Anm. 5).

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