Praxis-Tipp

Kein Anspruch auf Schichtzulage bei "geteiltem Dienst"

Leisten Beschäftigte sog. "geteilten Dienst", liegt keine Schichtarbeit i. S. d. § 7 Abs. 2 TVöD vor. Es fehlt an einem regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der tägliche (geteilte) Dienst des Beschäftigten beginnt um 7.00 Uhr und dauert bis 13.00 Uhr. 3- oder 4-mal pro Woche wird der Beschäftigte am selben Tag von 17.30 Uhr bis 21.00 Uhr erneut zur Arbeit herangezogen.

Das BAG hat seine Auffassung, dass bei geteiltem Dienst keine Schichtarbeit i. S. d. TVöD vorliegt, wie folgt begründet:

§ 7 Abs. 2 TVöD verlangt, dass der Schichtplan einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Der Beginn der täglichen Arbeitszeit muss also um die tariflich bestimmte Zeitspanne wechseln. Absolviert der Beschäftigte Schichten, deren Anfangszeiten weniger als 2 Stunden auseinanderliegen, liegt deshalb keine Schichtarbeit im Tarifsinn vor. Bei einem geteilten Dienst gilt nichts anderes. Der tägliche Beginn der Arbeitszeit wechselt nicht, die Arbeitszeit beginnt jeden Tag zur gleichen Zeit. Bei geteilten Diensten beginnt die "tägliche" Arbeitszeit nachmittags nicht "neu". Die tägliche Arbeitszeit kann grundsätzlich nur einmal am Tag beginnen. Erbringt der Beschäftigte bei täglich gleichem Arbeitsbeginn nach einer Arbeitsunterbrechung am selben Tag weitere Arbeitsleistungen, wird die tägliche Arbeitszeit "fortgesetzt" und nicht ein zweites Mal neu begonnen.

Die Auslegung steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Anspruchs auf die Schichtzulage. Schichtarbeit wirkt erheblich auf den Lebensrhythmus des Arbeitnehmers ein.[2] Mit der Schichtarbeit sind typischerweise besondere physische und soziale Belastungen verbunden. Zwar stellt auch ein geteilter Dienst – wegen der Inanspruchnahme innerhalb einer verlängerten Zeitspanne – gegenüber einem "normalen", lediglich durch Arbeitspausen unterbrochenen Dienst eine zusätzliche Belastung dar. Gegenüber "echter" Schichtarbeit ist die Belastung aber reduziert, weil der Lebensrhythmus bei einem täglich gleichen Arbeitsbeginn nicht in dem Maße aus dem Gleichgewicht gebracht wird.

Auch die Tarifgeschichte bestätigt diese Auslegung. Nach der bis 30.9.2005 gültigen Tarifregelung in § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT konnte Arbeit im "geteilten Dienst" den Anspruch auf die Schichtzulage nach § 33a Abs. 2 BAT begründen. Schichtarbeit war definiert als "Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit ... vorsieht". Das frühere Tarifrecht verlangte nur einen Wechsel der "täglichen Arbeitszeit". Ein solcher Wechsel konnte auch vorliegen, wenn die Arbeit durch eine längere Arbeitspause unterbrochen wurde. Notwendig war vor allem, dass die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wurde.[3]

Die heute gültige Tarifregelung in § 7 Abs. 2 TVöD fordert für das Vorliegen von Schichtarbeit dagegen ausdrücklich den Wechsel im täglichen "Beginn der Arbeitszeit". Dies spricht für eine von den Tarifvertragsparteien gewollte Präzisierung der Anspruchsvoraussetzungen. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Definition von Schichtarbeit in § 7 Abs. 2 TVöD nicht an das bisherige Verständnis von Schichtarbeit angeknüpft.[4]

[1] BAG, Urteil v. 12.12.2012, 10 AZR 354/11 zum fehlenden Anspruch auf Zusatzurlaub für Schichtarbeit. Im konkret entschiedenen Fall fand die "Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M)" Anwendung. Die Schichtzulage wurde gezahlt, weil die AR-M eine ergänzende Regelung zur Zahlung der Schichtzulage auch bei geteiltem Dienst vorsieht. Der Zusatzurlaub wurde jedoch zu Recht verweigert. Das BAG hat sich in der Entscheidung zum Begriff der Schichtarbeit im Sinne des TVöD geäußert.
[2] BAG, Urteil v. 21.10.2009, 10 AZR 70/09 – Rn. 20, AP TVöD § 7 Nr. 3.
[4] BAG, Urteil v. 21.10.2009, 10 AZR 70/09 – Rn. 18, AP TVöD § 7 Nr. 3.

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