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Personalrat/Personalvertretung / 12.6 Schweigepflicht

Jörn Wiedmann
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Personen, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Einhaltung der Schweigepflicht ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung. Bei Verstößen läuft der Personalrat rasch Gefahr, das Vertrauen der Beschäftigten in seine Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit zu verlieren.

Die Schweigepflicht gilt für alle Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen (§ 11 BPersVG). Sie betrifft also nicht nur Personalratsmitglieder, Ersatzmitglieder, Dienststellenleiter und deren Beauftragte, sondern z. B. auch für die Personalvertretung tätige Schreibkräfte oder Gewerkschaftsbeauftragte, wenn sie für eine Dienststelle Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen.

Die Schweigepflicht umfasst alle Angelegenheiten und Tatsachen, von denen die genannten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder Befugnisse Kenntnis erhalten. Grundsätzlich gilt eine absolute Verschwiegenheitspflicht, d. h. die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Angelegenheit z. B. seitens der Dienststelle besonders hingewiesen wird.

Im Interesse der Arbeitsfähigkeit der Personalvertretung macht das Gesetz mehrere Ausnahmen von der Schweigepflicht. Keine Verschwiegenheitspflicht haben Personalratsmitglieder insbesondere gegenüber den übrigen Mitgliedern ihrer Vertretung (beachte aber für Personalakten § 66 Abs. 2 BPersVG) und gegenüber dem Dienststellenleiter im Rahmen der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben. Die Schweigepflicht gilt außerdem nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Offenkundig sind Tatsachen, wenn sie jeder Interessierte auch außerh...

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