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Bundespersonalvertretungsgesetz / § 66 Informationspflicht der Dienststelle

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(1) 1Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen, einschließlich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, vorzulegen.

 

(2) 1Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. 2Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der oder des Beschäftigten dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.

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  (1) 1Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und auf Antrag auch zu beraten, sodass Vorschläge und Bedenken des Personalrats bei der Planung berücksichtigt werden können; die Unterrichtung erstreckt ...

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