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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.10 Betriebliche Lohngestaltung, übertarifliche Zulagen (Nr. 10 und 11)

Dr. Dieter Bremecker
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1.2.10.1 Grundsätzliches

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG stellt ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Lohnfragen sicher.

"Betriebliche Lohngestaltung" betrifft jedoch nur die Feststellung abstrakt genereller Grundsätze zur Lohnfindung mit dem Ziel innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit.

Tarifliche Regelungen

Soweit ein Tarifvertrag wie der BAT bzw. der TVöD das Lohnsystem bereits abschließend regelt, entfällt das Mitbestimmungsrecht, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber normativ tarifgebunden, also Mitglied im Arbeitgeberverband ist. Enthält der Tarifvertrag jedoch nur eine Rahmenregelung wie beim Thema "Leistungszulage", so unterliegt die konkrete Ausgestaltung der Zulage der Mitbestimmung des Betriebsrats. Gleiches gilt für übertariflich gezahlte Zulagen.

Ist die Firma/Einrichtung nicht Mitglied im Arbeitgeberverband, also nicht tarifgebunden, so unterliegt das gesamte Vergütungssystem der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Sperrwirkung des Tarifvertrags?

Nicht nur der Eingangssatz in § 87 Abs. 1 BetrVG, sondern auch § 77 Abs. 3 BetrVG setzt der Regelungsbefugnis der Betriebspartner Grenzen.

Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein ("Sperrwirkung"), es sei denn, der Tarifvertrag lässt eine solche Betriebsvereinbarung ausdrücklich zu ("Öffnungsklausel").

§ 87 Abs. 1 BetrVG enthält dagegen die Formulierung "soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht besteht".

In der Vergangenheit war heftig umstritten, ob die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BetrVG gilt oder ob der im § 87 Abs. 1 BetrVG Eingangssatz enthaltene Tarifvorbehalt die Vorschrift des § 77 Abs. 3 BetrVG verdrängt.

Das BAG und die herrschende Meinung in de...

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