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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 25.2 Eingruppierungskatalog

Klaus Beckerle
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Aufgrund des 10. Änderungstarifvertrages vom 1.4.2014 zum TV-V ist mit Wirkung vom 1.3.2014 erstmals seit dem Inkrafttreten des TV-V der Eingruppierungskatalog geändert worden.

  • 8.8.4: "Tätigkeiten als Bilanzbuchhalter" ist gestrichen worden.
  • Der Oberbegriff 9.2 ist um die Bachelorausbildung ergänzt worden.
  • In Entgeltgruppe 10 sind 2 neue Beispiele hinzugekommen, nämlich 10.3.6 Asset-Manager und 10.3.7 Bilanzkreismanager.

Aufgrund der Tarifrunde 2020 ist die Anlage 1 durch den 15. Änderungstarifvertrag vom 25.10.2020 zum TV-V erneut geändert worden, und zwar in Entgeltgruppe 9. In dem Beispiel 9.4.2 heißt es statt "Bau und Betrieb" mit Wirkung vom 1.9.2020 "Bau und/oder Betrieb". Damit haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass die Voraussetzungen dieses Beispiels auch dann erfüllt sind, wenn die mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübende (§ 5 Abs. 1 Satz 1) Tätigkeit des Arbeitnehmers entweder nur im Bau oder nur im Betrieb von Netzen einschließlich Personal- und Materialeinsatz besteht.

Entgeltgruppe 3

In der Entgeltgruppe 3 sind Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern, eingruppiert. Das BAG[1] hat zu der vergleichbaren Regelung in der Entgeltordnung des TVöD entschieden, eine eingehende fachliche Einarbeitung sei erforderlich, wenn zur Ausübung der Tätigkeit fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt werden, die – ohne eine Vor- oder Ausbildung vorauszusetzen – vom Arbeitgeber in der Regel binnen eines Zeitraums von 6 Wochen vermittelt werden können. Qualifikationen wie diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht vermittelt werden und daher von einem Arbeitnehmer im Regelfall außerhalb des Arbeitsverhältnisses und unabhängig von diesem erworben werden, sind keine Vor- oder Ausbil...

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