(1) 1Der Bürgermeister wird von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. 2Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. 4Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. 6Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. 7Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. 8Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 9Die Wahl ist auch zu wiederholen, wenn zu der Wahl nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber nicht gewählt wird.

 

(2) 1Ist zu der Wahl des Bürgermeisters durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. 2In diesem Fall wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 gewählt; die Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters soll spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn zu der Wahl und einer Wiederholungswahl nach Absatz 1 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird.

 

(3) 1Wählbar zum Bürgermeister ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der Wahl das 18.[1] [Vom 01.04.2008 bis 31.05.2023: 23.] Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. 2Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.

 

(4) Ehrenamtlicher Bürgermeister darf nicht sein, wer

 

1.

nicht Bürger der Gemeinde ist,

 

2.

gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht, wobei § 71 unberührt bleibt,

3.[2]

 

3.

gegen Entgelt im Dienst einer Anstalt der Gemeinde im Sinne des § 86 a oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt im Sinne des § 14 a KomZG steht, an der die Gemeinde beteiligt ist,

 

3.

[3]gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist,

Ab 01.07.2024:

4.

gegen Entgelt im Dienst eines privatrechtlichen Unternehmens steht, an dem die Gemeinde mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist oder in dem sie über die Mehrheit der Stimmen verfügt,

5.[4]

 

5.

Mitglied des Vorstands einer Sparkasse ist, bei der die Gemeinde – allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften – Träger ist,

 

4.[5] [Ab 01.07.2024: 6.]

mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist.

 

(5) 1Scheidet ein hauptamtlicher Bürgermeister wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen; abweichend hiervon kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Nachfolger spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle zu wählen ist, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl ermöglicht wird. 2In anderen Fällen soll die Wahl des haupt- oder ehrenamtlichen Bürgermeisters spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle erfolgen. 3Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederholungswahlen und nachzuholende Wahlen.[6]

 

(6) Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters ist spätestens am 69. Tag vor der Wahl öffentlich auszuschreiben.

 

(7) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2023.
[2] Nr. 3 eingefügt durch Achtes Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[3] Anzuwenden bis 30.06.2024.
[4] Nr. 5 eingefügt durch Achtes Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[5] Zählung anzuwenden bis 30.06.2024.
[6] Angefügt durch Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2020.

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