1 Einleitung
Das Arbeitsverhältnis ist ein schuldrechtliches Gemeinschaftsverhältnis mit besonderem personenrechtlichem Einschlag.
Dies hat zur Folge, dass für den Arbeitgeber neben der Pflicht zur Bezahlung des Lohns gegenüber dem Arbeitnehmer noch weitere Pflichten bestehen.
Insbesondere wegen dieser Personenbezogenheit des Arbeitsverhältnisses gilt der für alle Schuldverhältnisse geltende Grundsatz von Treu und Glauben in besonderem Maße. Dies verlangt im Allgemeinen eine gesteigerte Fürsorge für den Arbeitnehmer.
Unter dem Begriff der Fürsorgepflicht werden überwiegend die gesamten Nebenpflichten des Arbeitgebers zusammengefasst.
Die rechtliche Herleitung der Fürsorgepflicht ist nicht unumstritten, wird aber insbesondere auf § 242 BGB zurückzuführen sein.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die Fürsorgepflicht Ausfluss des in § 242 BGB niedergelegten Grundsatzes von Treu und Glauben, der den Inhalt von Schuldverhältnissen bestimmt und damit für das Arbeitsverhältnis verschiedene Nebenrechte des Arbeitnehmers bzw. Nebenpflichten des Arbeitgebers bestimmt.
Natürlich können einzelne Pflichten auch gesetzlich geregelt (siehe unten) oder einzelvertraglich vereinbart sein.
Im Allgemeinen bedeutet dies für den Arbeitgeber, dass er aufgrund der ihm dem Arbeitnehmer gegenüber obliegenden Fürsorgeverpflichtung bei allen seinen Maßnahmen, selbst wenn er von ihm zustehenden Rechten (vgl. Weisungsrecht, Verantwortlichkeit) Gebrauch macht, das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers in seine Überlegungen mit einbeziehen muss.
Der Arbeitgeber muss also immer abwägen, ob die Interessen des Arbeitnehmers oder seine eigenen Interessen Vorrang haben: Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber somit, alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Interessen der...