Mit der EG 1 ist im TVöD eine echte Niedriglohngruppe eingeführt worden. Seit dem 1.4.2025 beträgt das Einstiegsentgelt 2.465,52 EUR im Monat (ab 1.5.2026: 2.534,55 EUR). Im Bereich des Bundes waren die Tätigkeitsmerkmale für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 bis zum 31.12.2013 in der Anlage 4 TVÜ-Bund geregelt. Seit dem 1.1.2014 finden sich diese Tätigkeitsmerkmale im TV EntgO Bund, Anlage 1, Teil I und II.
Im Bereich der VKA waren die Tätigkeitsmerkmale zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 bis zum 31.12.2016 in der Anlage 3 zum TVÜ-VKA unmittelbar geregelt. Seit dem 1.1.2017 finden sich die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 1 in Teil A, Abschn. I, Ziffer 1 der Entgeltordnung VKA.
Für die Entgeltgruppe 1 haben die Tarifvertragsparteien als Oberbegriff „einfachste Tätigkeiten“ aufgenommen. Bei dem Begriff der „einfachsten Tätigkeiten” der Entgeltgruppe 1 TVöD handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dessen Bestimmung hat von den Maßstäben der Beispielstatbeständen der Entgeltgruppe 1 aus zu erfolgen. Diese lauten wie folgt:
- Essens- und Getränkeausgeber/innen
- Garderobenpersonal
- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
- Servierer/innen
- Hausarbeiter/innen
- Hausgehilfe/Hausgehilfin
- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass die ausgeübte Tätigkeit keinem der Tätigkeitsbeispiele zugeordnet werden kann. Bei den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Tätigkeitsbeispielen handelt es sich um eine beispielhafte, d. h. nicht abschließende Regelung. Dies hat das BAG mit Beschluss vom 28.1.2009 bestätigt. Danach können neben den im Bei...