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Eingruppierung (BAT) / 5.7 Selbständige Leistungen

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Das Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" ist in folgenden VergGr. vorgesehen:

 
Vergütungsordnung

Vergütungsgruppe,

Fallgruppe

Zeitanteil der

Arbeitsvorgänge bezogen auf die Gesamttätigkeit
Bewährungsaufstieg Aufstiegsvergütungsgruppe, Fallgruppe
B/L VIb, 1a 20 % --- ---
B/L Vc, 1a 50 % 3 Jahre Vb, 1c
B/L Vc, 1b 33 1/3 % --- ---
B/L Vb, 1a 50 % 6 Jahre (§ 23a BAT) IVb, 2
VkA VIb, 1a 20 % --- ---
VkA Vc, 1a 33 1/3 % --- ---
VkA Vc, 1b 50 % 3 Jahre Vb, 1c
VkA Vb, 1a 50 % --- ---

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der selbständigen Leistungen in den Klammerzusätzen der jeweiligen Vergütungsgruppe definiert. Dort heißt es:

"(... Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)"

Einzig in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a fehlt die Definition im Klammerzusatz. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch im Urteil vom 21.03.1984[1] festgestellt, dass auch hier von der tariflichen Legaldefinition der selbständigen Leistungen auszugehen ist.

 
Praxis-Tipp

Beachten Sie, dass sich der tarifliche Begriff der "selbständigen Leistungen" grundlegend von dem Begriff "selbständiges Arbeiten" im Sinne des üblichen Sprachgebrauches unterscheidet. Selbständig arbeiten, d.h. ohne direkte Anleitung, Aufsicht oder Weisung tätig zu sein, bedeutet nicht selbständige Leistungen im Sinne des Tarifmerkmals.[2]

Unter selbständiger Leistung ist eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene geistige Beurteilung und eine eigene En...

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