Nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV – Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.6.2014 wurde in § 41 SGB VI ein Satz 3 angefügt.
Falls danach eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, ggf. auch mehrfach, hinausschieben.
Diese Neuregelung ist am 1.7.2014 in Kraft getreten.
Die neue Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI ist als anderweitige gesetzliche Regelung i. S. d. § 23 TzBfG zu sehen und ist als eine Bestimmung über eine kalendermäßige Befristung mit Sachgrund anzusehen. Die anderen Befristungsbestimmungen, die Regelungen über eine Befristung im Zusammenhang mit der Regelaltersgrenze bzw. einer sonstigen Altersgrenze (z. B. § 14 Abs. 3 TzBfG, § 41 Satz 2 SGB VI) enthalten, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen alternativ zu § 41 Satz 3 SGB VI zulässig.
Nach Auffassung des BAG ist diese Regelung auch mit dem Unionsrecht vereinbar und damit rechtlich nicht zu beanstanden.
Diese gesetzliche Möglichkeit des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunkts wurde mit Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 30. August 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 deklaratorisch in § 33 Abs. 1 a TVöD integriert.
Die Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VI sind:
- Es muss bereits eine Vereinbarung vorliegen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Altersgrenze bestimmt. Diese Regelung kann in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder auch in einem Arbeitsvertrag enthalten sein. Im Geltungsbereich des TVöD ist dies durch die Regelung in § 33 Abs. 1a TVöD gegeben.
- Der Beendigungszeitpunkt wegen Erreichens ...