Aufgrund der vielfältigen Verpflichtungen, die Arbeitgebern durch das Arbeitsverhältnis auferlegt werden, haben diese ein hohes Interesse daran, dass Personen, die sie beabsichtigen einzustellen, nicht nur in fachlicher Hinsicht, sondern auch in gesundheitlicher Hinsicht die Anforderungen an die konkrete Tätigkeit erfüllen. Die Einstellungsuntersuchung bietet die Möglichkeit zu überprüfen, ob ein Bewerber psychisch und physisch in der Lage ist, die mit dem neuen Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten zu erfüllen. Einstellungsuntersuchungen dienen aber auch zur Überprüfung, ob die Gesundheit eines Bewerbers durch die Ausübung der Tätigkeiten gefährdet werden könnte oder ob eine Gefährdung von Kontaktpersonen zu befürchten ist. Daher stellt sich bereits im Rahmen der Einstellung häufig die Frage nach der Zulässigkeit von Einstellungsuntersuchungen.
Eine Verpflichtung für Bewerber zur Teilnahme an einer Einstellungsuntersuchung, wie sie noch in § 7 Abs. 1 BAT bzw. BAT-O vorgesehen war, gibt es im TVöD nicht. Lediglich in § 3 TV-Hessen ist noch explizit die Pflicht des Bewerbers geregelt, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.
Da es außerhalb des Geltungsbereiches des TV-Hessen an einer Tarifnorm fehlt, sind für ärztliche Untersuchungen die allgemeinen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
Im Rahmen von Einstellungsuntersuchungen werden besonders sensible personenbezogene Daten erhoben, sodass auch die Grundsätze des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten sind.
Einstellungsuntersuchungen gelten als Instrumente der Personalauswahl. Von den durch den Arbeitgeber initiierten Untersuchungen im Rahmen der Einstellung abzugre...