2.1 Früheres Tarifrecht (BAT)
Die ärztliche Untersuchung war vor der Einführung des TVöD / TV-L in § 7 BAT/-O und § 10 MTArb/-O bzw. BMT-G/-O geregelt. Im Vergleich zur aktuellen Regelung in § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L enthielten diese Vorschriften noch deutlich umfangreichere Regelungen und Befugnisse des Arbeitgebers.
So sah das frühere Tarifrecht noch vor, dass der Arbeitgeber vor der Einstellung ein ärztliches Zeugnis über die Eignung des Bewerbers verlangen konnte. Im Rahmen der Verhandlungen zum TVöD / TV-L haben die Tarifparteien auf die Übernahme dieser Regelung offenbar bewusst verzichtet. Die verpflichtende Teilnahme an einer Einstellungsuntersuchung sieht das neue Tarifrecht nicht mehr vor.
Lediglich in § 3 TV-Hessen ist noch explizit die Pflicht des Bewerbers geregelt, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Da es außerhalb des Geltungsbereiches des TV-Hessen an einer Tarifnorm fehlt, sind für ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Einstellung nunmehr die allgemeinen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze heranzuziehen (siehe Abschnitt 3).
2.2 Ärztliche Untersuchung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
Nach § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L kann der Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis bei begründeter Veranlassung den Beschäftigten verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.
Die Untersuchung zielt somit nicht nur auf die Feststellung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit, sondern auch darauf ab, ob der Beschäftigte in der Lage ist, die besonderen Anforderungen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erbringen.
Die Pflicht eines Beschäftigten, beim Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers eine ärztliche Untersuchung zu du...