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GR v. 09.09.2021: BMI-Rundschreiben - Durchführungshinwe ... / 1.2.1 Beibehaltung der bisherigen vorläufigen Entgeltgruppe als richtige Eingruppierung, Außerkraftsetzung der Tarifautomatik

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Die Überleitung der Beschäftigten in den TV EntgO Bund erfolgt unter Beibehaltung ihrer bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund). Die bisherige Vorläufigkeit der Zuordnungen zu den Entgeltgruppen des TVöD (§§ 2, 17 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 2 oder Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ist beendet. Vielmehr gilt die nach dem früheren Eingruppierungsrecht bis zum 31. Dezember 2013 zunächst nur vorläufige Eingruppierung in eine Entgeltgruppe des TVöD ab dem 1. Januar 2014 mit der Überleitung in den TV EntgO Bund nunmehr als "richtige" Eingruppierung, und zwar auch dann, wenn sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung eine höhere oder – im Ausnahmefall (siehe Ziffer 1.4.7) – eine niedrigere Eingruppierung ergibt (Satz 1 der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund). Durch die Spezialvorschrift des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund haben Bund und Gewerkschaften die in § 12 (Bund) Abs. 2 Satz 1 TVöD vereinbarte Tarifautomatik außer Kraft gesetzt, wonach Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert sind, deren Tätigkeitsmerkmale die von ihnen auszuübende Tätigkeit entspricht.

Der Bestandsschutz des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt, solange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2013 ununterbrochen fortbesteht, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Der Bestandsschutz endet,

  • wenn das Arbeitsverhältnis zum Bund schädlich unterbrochen wird (siehe Ziffer 1.2.3),
  • bei Änderung der auszuübenden Tätigkeit (siehe Ziffer 1.2.5) oder
  • bei Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund (siehe Ziffer 1.4).

Solange keiner dieser drei Fälle eintritt, behält die oder der Beschäftigte die durch die Überleitung erlangte Eingruppierung; die – auch nur fiktive – Zuo...

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