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GR v. 09.09.2021: BMI-Rundschreiben - Durchführungshinwe ... / 1.4.7 Entgeltgruppe 2Ü

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Die Entgeltordnung sieht nur bei wenigen Tätigkeitsmerkmalen eine niedrigere Eingruppierung im Vergleich zum bisherigen Recht vor, so z. B bei der Auflösung der Übergangsentgeltgruppe 2Ü. Die früheren Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 2Ü sind überwiegend der höheren Entgeltgruppe 3 oder im Einzelfall auch der niedrigeren Entgeltgruppe 2 zugeordnet worden. Im letzteren Fall sind die Beschäftigten für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit weiterhin in die Entgeltgruppe 2Ü als "richtige" bestandsgeschützte Entgeltgruppe eingruppiert (§ 25 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund); siehe auch Teil D Ziffer 1.3.5 (Entgeltgruppe 2Ü). In der Stufe 6 der Entgeltgruppe 2 steht jedoch den Beschäftigten ein höheres Tabellenentgelt zu als in der Stufe 6 der höheren Entgeltgruppe 2Ü. Deshalb bin im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass in diesen Fällen § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund (ohne die Frist 30. Juni 2015) entsprechend angewendet werden kann. Dies bedeutet, dass Beschäftigte der Entgeltgruppe 2Ü Stufe 6 auf Antrag in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert und der Stufe 6 zugeordnet werden. Dadurch können auch alle Beschäftigten der Entgeltgruppe 2Ü, die noch nicht die Stufe 6 erreicht haben, auch nach dem 30. Juni 2015 bei entsprechendem Antrag das höhere Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 6 erreichen. Diese übertarifliche Änderung ist durch die inhaltsgleiche Tarifierung in § 27 Abs. 5 TVÜ-Bund (Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum TVÜ-Bund vom 29. April 2016) mit Wirkung vom 1. März 2016 ersetzt worden; siehe Ziffer 1.5.6.

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