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GR v. 09.09.2021: BMI-Rundschreiben - Durchführungshinwe ... / 1.2.5 Wegfall Bestandsschutz bei Änderung der auszuübenden Tätigkeit

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Gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt der Bestandsschutz der Eingruppierung und Entgeltgruppe für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte nur für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Anknüpfungspunkt ist die auszuübende Tätigkeit des § 12 (Bund) Abs. 1 TVöD. Ändert sich die auszuübende Tätigkeit, entfällt der Bestandsschutz. Diese Beschäftigten kehren in die Tarifautomatik zurück und sind nach den neuen Eingruppierungsvorschriften eingruppiert. Eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund liegt vor, wenn zumindest einer der bisher auszuführenden Arbeitsvorgänge qualitativ anders beschaffen ist. Damit wird ein neuer Eingruppierungsvorgang (Tätigkeitsdarstellung, Festsetzung der Entgeltgruppe) erforderlich. Dies gilt selbst dann, wenn die neu übertragene Tätigkeit derselben Entgeltgruppe zugeordnet ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es vielmehr für den Wegfall des Bestandsschutzes nicht darauf an, dass die geänderte auszuübende Tätigkeit auch zu einer anderen Bewertung der Gesamttätigkeit – also einer anderen Entgeltgruppe – nach § 12 (Bund) Abs. 1 TVöD führt.

Die Übertragung eines anderen Arbeitsplatzes und damit einer anderen Tätigkeit derselben Entgeltgruppe (Umsetzung) führt grundsätzlich zu einem neuen Eingruppierungsvorgang, so dass eine unverändert auszuübende Tätigkeit nicht mehr vorliegt. Eine qualitativ andere Beschaffenheit der auszuübenden Tätigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn sich auf dem bisherigen Arbeitsplatz zumindest einer der bisher auszuführenden Arbeitsvorgänge ändert, ohne dass eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz erfolgt ist. Andere arbeitsvertragliche Änderungen wie z. B. die reine Erhöhung oder die Reduzierung der Arbeitszeit (bei gleichbleibenden Zeitanteilen der einzelnen Arbe...

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